Bericht ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zum ADR 2013 Dokument 1.2

o Ein neuer Absatz 7 b) präzisiert, dass das für die Füllung der Flaschen verwendete LPG von hoher Qualität sein muss; die Bedingungen für das Erreichen dieser Qualität werden dargelegt. o Das Verbot von Aluminiumlegierungen der P200 10) a gilt neu für die Eintragungen der UN-Nummern 1008, 1076, 1741, 1859, 2189 und 2418 der Tabelle 2 und die Eintragung der UN-Nummer 1052 der Tabelle 3 der P200.

 In einem neuen Absatz 8) der P203 wird für verschlossene Kryo-Behälter erwähnt, dass die wiederkeh-

renden Prüfungen der Druckentlastungseinrichtungen gemäss Absatz 6.2.1.6.3 spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden müssen.

 Es wird eine neue Verpackungsanweisung P206 für Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500

bis 3505 geschaffen.

 Bezüglich der Verwendung von Trockeneis wird in Punkt 9) a) der P650 für die UN-Nummer 3373 und

in P904 für die UN-Nummer 3245 präzisiert, dass die Vorschriften von 5.5.3 erfüllt sein müssen.

Es wird auf folgende Punkte des Kapitels 4.2 hingewiesen:

 Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung wird auf Chemikalien unter Druck ausgedehnt.

Es wird auf folgende Punkte des Kapitels 4.3 hingewiesen:

 Die in 1.4.3.3 f) neu eingefügte Verpflichtung des Befüllers, bezüglich der Sicherstellung der geschlos-

senen Stellung der Verschlüsse, wird in 4.3.2.3.3 konkretisiert.

 In 4.3.3.3.4 wird eine Vorsichtsmassnahme bezüglich des äusseren Überdrucks, der gewisse Tanks

verformen kann, eingeführt.

Es wird auf folgende Punkte des Kapitels 4.5 hingewiesen:

 In 4.5.2.2 wird präzisiert, dass die Füllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit Flüssigkeiten der Klas-

se 3 durch Untenbefüllung erfolgen muss.

Vorschriften für den Versand

 In 5.1.2.1 a) ii) wird die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Umver-

packungen präzisiert.

 In 5.2.1.3 wird die Kennzeichnung der Bergungsdruckgefässe vorgeschrieben.

 Gemäss 5.2.1.9.2 sind Ausrichtungspfeile auf verschiedenen Aussenverpackungen nicht erforderlich.

 5.2.2.2.1.2 beschreibt die Verkleinerung und Überlappung der Kennzeichen für umweltgefährdende Stof-

fe auf Flaschen für Gase.

 5.3.1.7.3 schreibt vor, dass aussen Grosszettel (Placards) angebracht werden müssen, wenn die Ge-

fahrzettel, die sich auf den Tanks befinden, nicht sichtbar sind.

 In 5.3.2.1.1 wird für den Fall der Trennung eines Anhängers von seinem Zugfahrzeug eine orangefarbe-

ne Tafel am Heck des beladenen Anhängers vorgeschrieben.

 In 5.4.1.1.5 wird die Angabe des Bergungsdruckgefässes im Beförderungspapier eingeführt.

 Gemäss 5.4.1.1.18 kann auch der Begriff MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND verwendet

werden.

 Der neue Abschnitt 5.5.3 fasst die Sicherheitsmassnahmen zusammen, die im Fall der Beförderung von

Versandstücken, Fahrzeugen und Containern ergriffen werden müssen, wenn diese Stoffe enthalten, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen.

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen des Kapitels 6.1

 Die Möglichkeit der Verwendung von Verpackungen aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

wird in die Baubestimmungen von 6.1.2.7 und die Prüfbestimmungen von 6.1.4.14 für Kisten übernommen.

Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas des Kapitels 6.2

 Der neue Absatz 6.2.1.6.3 fordert wiederkehrende Prüfungen für verschlossene Kryo-Behälter.

 In 6.2.3.6.1 wird präzisiert, dass sich die Konformitätsbewertung von Druckgefässen nur auf

wiederbefüllbare Druckgefässe bezieht.

 Die Kennzeichnung der Flaschenbündel wird in 6.2.3.9.7 präzisiert.

 Die Bergungsdruckgefässe werden in 6.2.3.11 definiert.