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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten
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Art der Behandlung nach Anhang 1 der Bezeichnung Verordnung des EDI über alkoholische Getränke Anwendungsbedingungen
Ziffer 18: Verwendung - Kupfersulfat
Ziffer 27: Verwendung - Eichenholzstücke
* Falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.
2. Zulässige Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20079
Art der Behandlung nach Anhang 7 Teil D Bezeichnung Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung Anwendungsbedingungen
Verwendung von Schwefeldioxid oder - Schwefeldioxid
Kaliummetabisulfit - Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit
a. Die Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Rotwein 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;
b. Der Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Weisswein und Roséwein 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;
c. Bei allen anderen Weinen gilt die jeweils um 30 mg/l reduzierte Höchstmenge an Schwefeldioxid, die in der Zusatzstoffverordnung mit Stand am 1. Januar 2013 festgesetzt ist.
Entsäuerung - L(+)-Weinsäure
- Calciumcarbonat
- neutrales Kaliumtartrat
- Kaliumbicarbonat
Zusatz - L-Ascorbinsäure
- Citronensäure
- Metaweinsäure
Förderung der Ausfällung des Wein- - Kaliumbitartrat
steins
Teil B: Zulässige Verfahren und Behandlungen
9 SR 817.022.31