Vorlage

Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Art der Behandlung nach Anhang 1 der Bezeichnung Verordnung des EDI über alkoholische Getränke Anwendungsbedingungen

Ziffer 18: Verwendung - Kupfersulfat

Ziffer 27: Verwendung - Eichenholzstücke

* Falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

2. Zulässige Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20079

Art der Behandlung nach Anhang 7 Teil D Bezeichnung Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung Anwendungsbedingungen

Verwendung von Schwefeldioxid oder - Schwefeldioxid

Kaliummetabisulfit - Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit

a. Die Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Rotwein 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;

b. Der Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Weisswein und Roséwein 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;

c. Bei allen anderen Weinen gilt die jeweils um 30 mg/l reduzierte Höchstmenge an Schwefeldioxid, die in der Zusatzstoffverordnung mit Stand am 1. Januar 2013 festgesetzt ist.

Entsäuerung - L(+)-Weinsäure

- Calciumcarbonat

- neutrales Kaliumtartrat

- Kaliumbicarbonat

Zusatz - L-Ascorbinsäure

- Citronensäure

- Metaweinsäure

Förderung der Ausfällung des Wein- - Kaliumbitartrat

steins

Teil B: Zulässige Verfahren und Behandlungen

9 SR 817.022.31