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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten

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Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20054.

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

E 153 Pflanzenkohle nicht zulässig nur für geaschten Ziegenkä-

se und Morbier-Käse zulässig

E 160b* Annatto, Bixin, nicht zulässig nur für roten Leicester-

Norbixin Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig

E 170 Calciumcarbonat zulässig (darf nicht als zulässig (darf nicht als Farb-

Farb- oder Calciumzusatz oder Calciumzusatz ververwendet werden) wendet werden)

E 220 Schwefeldioxid nur für Obstweine (Weine zulässig

oder aus anderem Obst als

Trauben) ohne Zuckerzu-

satz sowie Met zulässig

Höchstmenge, ausgedrückt

in SO2: 50 mg/l

E 224 Kaliummetabisulfit nur für Apfel- und Birnen- zulässig

wein unter Zusatz von

Zucker oder Fruchtsaft-

konzentrat nach der Fer-

mentierung zulässig

Höchstmenge, ausgedrückt

in SO2: 100 mg/l

E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse oder zulässig

E 252 Kaliumnitrat E 250: Richtwert für die

Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchst-