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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20054.
Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
E 153 Pflanzenkohle nicht zulässig nur für geaschten Ziegenkä-
se und Morbier-Käse zulässig
E 160b* Annatto, Bixin, nicht zulässig nur für roten Leicester-
Norbixin Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig
E 170 Calciumcarbonat zulässig (darf nicht als zulässig (darf nicht als Farb-
Farb- oder Calciumzusatz oder Calciumzusatz ververwendet werden) wendet werden)
E 220 Schwefeldioxid nur für Obstweine (Weine zulässig
oder aus anderem Obst als
Trauben) ohne Zuckerzu-
satz sowie Met zulässig
Höchstmenge, ausgedrückt
in SO2: 50 mg/l
E 224 Kaliummetabisulfit nur für Apfel- und Birnen- zulässig
wein unter Zusatz von
Zucker oder Fruchtsaft-
konzentrat nach der Fer-
mentierung zulässig
Höchstmenge, ausgedrückt
in SO2: 100 mg/l
E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse oder zulässig
E 252 Kaliumnitrat E 250: Richtwert für die
Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg
E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg
E 250: Rückstandshöchst-