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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten
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Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
E 464 Hydroxypropylmethyl- nur für die Herstellung von nur für die Herstellung von
cellulose Kapselhüllen zulässig Kapselhüllen zulässig E 500 Natriumcarbonate zulässig nur für Milchkonfitüre
(«Dulce de leche»), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse zulässig
E 501 Kaliumcarbonate zulässig nicht zulässig
E 503 Ammoniumcarbonate zulässig nicht zulässig
E 504 Magnesiumcarbonate zulässig nicht zulässig
E 509 Calciumchlorid nicht zulässig nur für die Milchgerinnung
zulässig
E 516 Calciumsulfat nur als Träger nicht zulässig
E 524 Natriumhydroxid nur für die Oberflächenbe- nicht zulässig
handlung von Laugenge-
bäck zulässig
E 551 Siliciumdioxid nur als Rieselhilfsstoff für nicht zulässig
Kräuter und Gewürze
zulässig
E 553b Talkum zulässig nur als Überzugmittel für
Fleischerzeugnisse zulässig E 938 Argon zulässig zulässig
E 939 Helium zulässig zulässig
E 941 Stickstoff zulässig zulässig
E 948 Sauerstoff zulässig zulässig
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln
pflanzlichenUrsprungs tierischen Ursprungs
Wasser Trinkwasser im Sinne der Trinkwasser im Sinne der
Verordnung des EDI vom Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über 23. November 20056 über