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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten

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Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln

pflanzlichenUrsprungs tierischen Ursprungs

Trink-, Quell- und Mineral- Trink-, Quell- und Mineralwasser wasser

Calciumchlorid nur als Koagulationsmittel nicht zulässig

zulässig

Calciumcarbonat zulässig nicht zulässig

Calciumhydroxid zulässig nicht zulässig

Calciumsulfat nur als Koagulationsmittel nicht zulässig

zulässig

Magnesiumchlorid (Nigari) nur als Koagulationsmittel nicht zulässig

zulässig

Kaliumcarbonate nur zum Trocknen von Trauben nicht zulässig

zulässig

Natriumcarbonate nur für die Zuckerherstellung nicht zulässig

zulässig

Milchsäure nicht zulässig nur zur Regulierung des pH-

Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung zulässig Zitronensäure nur zur Ölgewinnung und nur zur Regulierung des pH-

Stärkehydrolyse zulässig Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung zulässig Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstellung nicht zulässig

und für die Herstellung von Öl

aus Rapssaat (Brassica spp)

zulässig

Schwefelsäure nur für die Zuckerherstellung nur für die Gelatineherstellung

zulässig zulässig

Salzsäure nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung

und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-,

Edamer- und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas zulässig

Ammoniumhydroxid nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung

zulässig

Wasserstoffperoxid nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung

zulässig

Kohlendioxid zulässig zulässig

Stickstoff zulässig zulässig

Ethanol nur als Lösemittel zulässig nur als Lösemittel zulässig Gerbsäure nur als Filtrierhilfe zulässig nicht zulässig

Eiweissalbumin zulässig nicht zulässig

Kasein zulässig nicht zulässig

Gelatine zulässig nicht zulässig

Hausenblase zulässig nicht zulässig

Pflanzenöle nur als Schmier- bzw. Trennmit- nur als Schmier- bzw. Trenn-

tel oder Schaumverhüter zuläs- mittel oder Schaumverhüter