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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten

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2 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang 1 der EDI-Alkohol-Verordnung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a. bei thermischen Behandlungen nach Ziffer 2 darf die Temperatur 70°C nicht übersteigen;

b. bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Ziffer 4 darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

3 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang 1 der EDI-Alkohol-Verordnung ist verboten:

a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Ziffer 24;

b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Ziffer 21;

c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Ziffer 26.

4 Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2013 vom EDI in Anhang 1 der EDI-Alkohol-Verordnung zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.

Art. 3d Verwendung von Schwefeldioxid bei aussergewöhnlichen Witte-

rungsbedingungen bei der Herstellung von Wein

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann vorübergehend für gewisse geografische Gebiete die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu den in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20073 festgelegten Höchstwerten genehmigen, falls die aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von biologischen Trauben in einem geografischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinproduzenten zwingen, mehr Schwefeldioxid als in den Vorjahren zu verwenden, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.

II

1 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 3a und 3b gemäss Beilage.

3 SR 817.022.31