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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten

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Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln

pflanzlichenUrsprungs tierischen Ursprungs

sig zulässig

Siliciumdioxid als Gel zulässig nicht zulässig

oder kolloidale Lösung

Aktivkohle zulässig nicht zulässig

Talkum nur in Einklang mit den spezifi- nicht zulässig

schen Reinheitsnormen für den

Lebensmittelzusatzstoff E 553b

zulässig

Bentonit nur als Verdickungsmittel für nur in Einklang mit den spezi-

Met und in Einklang mit den fischen Reinheitsnormen für spezifischen Reinheitsnormen den Lebensmittelzusatzstoff E für den Lebensmittelzusatzstoff 558 zulässig

E 558 zulässig

Kaolin nur in Einklang mit den spezifi- nicht zulässig

schen Reinheitsnormen für den

Lebensmittelzusatzstoff E 559

zulässig

Cellulose zulässig nur für die Gelatineherstellung

zulässig

Kieselgur zulässig nur für die Gelatineherstellung

zulässig

Perlit zulässig nur für die Gelatineherstellung

zulässig

Haselnussschalen zulässig nicht zulässig

Reismehl zulässig nicht zulässig

Bienenwachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig

Carnaubawachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig

2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Holz, Späne und Mehle von unbehan- Raucherzeugung zum Räuchern delten Hölzern

Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben

Natürliche Farbstoffe nach Artikel 75 Färben von Eierschalen der Verordnung des EDI vom 23. November 20057 über Lebensmittel tierischer Herkunft

Schellack Überzugsmittel für Eier

Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier

7 SR 817.022.108