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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten
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Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Verarbeitung von Lebensmitteln
pflanzlichenUrsprungs tierischen Ursprungs
sig zulässig
Siliciumdioxid als Gel zulässig nicht zulässig
oder kolloidale Lösung
Aktivkohle zulässig nicht zulässig
Talkum nur in Einklang mit den spezifi- nicht zulässig
schen Reinheitsnormen für den
Lebensmittelzusatzstoff E 553b
zulässig
Bentonit nur als Verdickungsmittel für nur in Einklang mit den spezi-
Met und in Einklang mit den fischen Reinheitsnormen für spezifischen Reinheitsnormen den Lebensmittelzusatzstoff E für den Lebensmittelzusatzstoff 558 zulässig
E 558 zulässig
Kaolin nur in Einklang mit den spezifi- nicht zulässig
schen Reinheitsnormen für den
Lebensmittelzusatzstoff E 559
zulässig
Cellulose zulässig nur für die Gelatineherstellung
zulässig
Kieselgur zulässig nur für die Gelatineherstellung
zulässig
Perlit zulässig nur für die Gelatineherstellung
zulässig
Haselnussschalen zulässig nicht zulässig
Reismehl zulässig nicht zulässig
Bienenwachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig
Carnaubawachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig