Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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1.3 Spezialfinanzierung Strassenverkehr und Infrastrukturfonds
1.3.1 Funktionsweise der Spezialfinanzierung Strassenverkehr
Die (Strassen-)Finanzierung auf Bundesebene erfolgt über zweckgebundene Steuern auf Treibstoffen und über die Nationalstrassenabgabe. Die SFSV stellt auf Bundesebene den zweckgebundenen Einnahmen die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr gegenüber (Art. 86 BV). Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben der SFSV fliessen über die Bundesrechnung und unterstehen damit der Schuldenbremse. Die jährlichen Differenzen zwischen Einnahmen und Ausgaben erhöhen oder vermindern die Rückstellungen (bilanzielle Reserven) aus den zweckgebundenen Mitteln der SFSV. Die SFSV ist eine «Schattenrechnung». Sie ist weder eine Sonderrechnung gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG)19 noch ein Spezialfonds mit eigener Rechnung gemäss Artikel 52 FHG.
Als zweckgebundene Einnahmen gelten gemäss Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV):
– 50 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen auf Treibstoffen (ohne Mineral-
ölsteuer auf Flugtreibstoffen);
– 100 Prozent der Einnahmen aus dem Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen
(ohne Mineralölsteuerzuschlag auf Flugtreibstoffen);
– 100 Prozent der Einnahmen aus der Nationalstrassenabgabe.
Die verbleibenden 50 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen fliessen als voraussetzungslos geschuldete Abgabe in den allgemeinen Bundeshaushalt.
Als Aufgaben und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr finanziert werden, gelten gemäss Artikel 86 Absatz 3 BV:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
Gestützt auf Buchstabe b von Artikel 86 Absatz 3 BV und Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c BV (Übergangsbestimmungen) werden zudem zweckgebun-
19 SR 611.0