Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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1.3.4.1 Nationalstrassenaufgaben

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Kunstbauten (z.B. Brücken), Anschlüsse, Rastplätze, Signale sowie Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen (Art. 6 NSG). Bestandteile der Nationalstrassen sind auch Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken oder Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsleitzentralen und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken. Die Bestandteile werden im Detail in Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)29 aufgeführt. Ein Überblick zur bisherigen Entwicklung der Nationalstrassen findet sich im Anhang II.

Betrieb

Ziel des Betriebs ist die Sicherstellung aller Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und tägliche, lückenlose Verfügbarkeit der Nationalstrassen notwendig sind. Wird der Betrieb vernachlässigt, führt dies zu Einbussen bei der Betriebsbereitschaft und der Sicherheit sowie zu wachsendem Schaden und zu Folgekosten. Daher hat der Betrieb finanziell gesehen Priorität. Der Betrieb der Nationalstrassen definiert sich aus betrieblichem Unterhalt sowie projektfreiem (kleinem) baulichem Unterhalt, Verkehrsmanagement und Schadenwehr.

Unter betrieblichem Unterhalt werden Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs der Nationalstrassen wie Winterdienst, Reinigung der Strassen und Wartung der technischen Anlagen verstanden. Der projektfreie (kleine) bauliche Unterhalt umfasst Massnahmen und Arbeiten zur Substanzerhaltung (Reparaturen), welche ohne umfangreichen Planungsaufwand und mit begrenzten finanziellen Mitteln vorgenommen werden können. Das Verkehrsmanagement schliesst Massnahmen und Arbeiten ein, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr erforderlich sind. Dazu gehören Verkehrslenkung, -leitung, und -steuerung, inklusive Schwerverkehrsmanagement, wie auch die Bereitstellung von Verkehrsinformationen. Schliesslich umfasst die Schadenwehr Massnahmen und Arbeiten wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr, die für einen sicheren Verkehr sowie zum Schutze der Menschen und Umwelt erforderlich sind.

Der betriebliche Unterhalt und damit der Hauptteil der Betriebsaufwendungen auf den Nationalstrassen wird von 11 Gebietseinheiten30, die 45 Werkhöfe entlang der Nationalstrassen betreiben, im Auftrag des Bundes erbracht bzw. konsumiert.

Unterhalt

Ziel des baulichen Unterhalts ist die Sicherstellung des ursprünglichen Niveaus von Funktionalität, Sicherheit, Verfügbarkeit und Verträglichkeit der Nationalstrassen über die geplante Lebensdauer. Wird der bauliche Unterhalt vernachlässigt, führt dies zu wachsendem Schaden und zu exponentiell steigenden Folgekosten. Der bauliche Unterhalt dient zur Wert- und Substanzerhaltung der getätigten Investitionen. Er hat – zusammen mit dem Betrieb – finanziell gesehen Priorität.

29 SR 725.111

30 Die meisten Gebietseinheiten sind Teil von kantonalen Baudirektionen und sorgen für hohe Betriebsbereitschaft und sichere Befahrbarkeit rund um die Uhr.