Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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handen sind, soll in der Sperrliste zudem erwähnt werden, aus welchem Grund eine Person darauf figuriert. Solche Angaben können geeignet sein, die Identifikation der aufgeführten Personen zu erleichtern. Ausserdem wird dadurch die Transparenz der Massnahme gegenüber der betroffenen Person, den Finanzintermediären sowie der Öffentlichkeit gefördert. Dabei ist zu bedenken, dass eine Sperrliste rasch erstellt werden muss und aus diesem Grund detaillierte Abklärungen zu den individuellen Begründungen nicht möglich sind. Diese werden daher relativ allgemein und knapp ausformuliert sein. Die Aufführung auf der Sperrliste hat weder verurteilenden noch konfiskatorischen Charakter.
Artikel 6 Dauer der Sperrung
Absatz 1 regelt, wie lange eine Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken angeordnet werden kann. Die Sperrung stellt eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtshilfebeziehungen dar. Jede Sperrung hat einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Personen zur Folge. Angesichts dieser Umstände ist klar, dass eine Sperrung zu befristen ist, wie dies bereits heute der Praxis entspricht37. Absatz 1 sieht vor, die Sperrung nach Artikel 3 auf höchstens 4 Jahre zu befristen. Die Dauer der Sperrung ist eine Abwägungsfrage: sie sollte aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu lange sein, hingegen jedoch von ausreichender Dauer, um auf dem Weg der Rechtshilfezusammenarbeit erste Resultate in Form von rechtshilfeweisen bzw. strafrechtlichen Vermögenssperrungen zu erzielen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Falle eines Umsturzes möglicherweise zunächst ein grosser Teil der Behördenstruktur (so auch der Justizapparat) im betroffenen Land erneuert wird. Unter Abwägung dieser Elemente erscheint eine Befristung der Erstsperre auf höchstens 4 Jahre angebracht. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten der Sperrungsverordnung. Nach Ablauf der erstmaligen Sperrfrist kann der Bundesrat eine solche Sperrung um jeweils 1 Jahr verlängern, sofern der Herkunftsstaat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedrückt hat. Dies könnte z.B. dann der Fall sein wenn konkrete Hinweise bestehen, dass der Herkunftsstaat auf die Stellung oder Substantiierung eines Rechtshilfeersuchens hinwirkt. Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht mehr gegeben, tritt die Sperrungsverordnung ausser Kraft. In jedem Fall beträgt die maximale Sperrungsdauer 10 Jahre.
Je nach Fortschreiten der Rechtshilfezusammenarbeit und eines allfälligen nationalen Strafverfahrens in der Schweiz wird über die gemäss Artikel 3 gesperrten Vermögenswerte unter Umständen relativ rasch eine zusätzliche Sperrung der Strafverfolgungsbehörden verhängt. Eine derartige zusätzliche Sperrung soll die administrative Sperrung gemäss Artikel 3 nicht automatisch wegfallen lassen. Es ist denkbar und in gewissen Fällen sogar wahrscheinlich, dass die Ermittlungen auf dem Rechtshilfeweg und in allfälligen strafrechtlichen Verfahren in der Schweiz verdächtige Vermögenswerte nicht auf einen Schlag, sondern schrittweise, im Zug der Fortschritte bei den Ermittlungen, zutage fördern und daher nur teilweise gesperrt werden. Eine vorsorgliche Sperrung gemäss Artikel 3 beschlägt hingegen ab dem Moment ihrer Verhängung sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Personen in der Schweiz. Dies entspricht dem Sicherungszweck der Massnahme. Diese soll während der gesamten Befristung der Sperrung grundsätzlich aufrecht erhalten
37 So explizit Art. 184 Abs. 3 Satz 2 BV.