Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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bleiben, um den Strafverfolgungsbehörden im Herkunftsstaat und in der Schweiz ausreichend Zeit für ihre Ermittlungen zu geben.

Absatz 2 enthält die Bestimmungen bezüglich Sperrungen gemäss Artikel 4. Es handelt sich dabei um eine Übernahme der Bestimmungen, wie sie das RuVG nach geltendem Recht vorsieht. Die im Hinblick auf eine Einleitung eines Einziehungsverfahrens gesperrten Vermögenswerte bleiben demgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. Wird innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, wird die Sperrung hinfällig.

Artikel 7 Melde- und Auskunftspflicht

Absatz 1 sieht eine Meldepflicht vor. Diese verpflichtet sämtliche Personen und Institutionen, dem EDA die von einer Sperrungsmassnahme erfassten Vermögenswerte zu melden. Der Wortlaut ist mit der Formulierung in den Blockierungsverordnungen zu Tunesien und Ägypten identisch38. Die Meldepflicht ist zur Umsetzung der Vermögenssperrung zu Sicherungszwecken gemäss Artikel 3 zentral. Diese entfaltet ihre Wirkung unmittelbar mit Erlass der Sperrungsmassnahme durch den Bundesrat bzw. mittels Publikation der Verordnung mit einer Liste der natürlichen und juristischen Personen, die von der Sperrung betroffen sind. Die Sperrung beschlägt sämtliche in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der betroffenen Personen. Der Gesetzesentwurf sieht, entsprechend der bisherigen Praxis, keine Zwangsmassnahmen bzw. Inspektionsbefugnisse der Behörden zur Durchsetzung der Sperrung vor. Deshalb ist es notwendig, dass Finanzintermediäre und andere Institutionen, die entweder durch die Publikation einer Sperrungsverordnung oder durch die Zustellung einer Sperrungsverfügung Kenntnis vom Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte haben, diese umgehend blockieren und den Behörden melden. Dabei genügt irgendeine Art von Kenntnis über solche Vermögenswerte (z.B. vom Hörensagen) nicht; der Meldepflicht unterliegen lediglich diejenigen Vermögenswerte, die im Rahmen einer bestimmten beruflichen Geschäfts- oder Kundenbeziehung bekannt sind.

Inhaltlich müssen, wie in Absatz 2 aufgeführt, die Namen der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Vermögenswerte bekanntgeben werden. Dies entspricht der Regelung, die sich bereits in den Blockierungsverordnungen zu Tunesien und Ägypten findet. Die in der Regel von den Finanzintermediären übermittelten Informationen werden vom EDA vertraulich behandelt. Soweit Vermögenswerte von Personen oder Institutionen gehalten werden, die nicht dem GwG unterstellt und somit nicht verpflichtet sind, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, genügt die Angabe der Vertragspartei bzw. des betroffenen Geschäftspartners.

Absatz 3 enthält weitergehende Auskunftspflichten, sofern das EDA weitere Informationen bzw. Unterlagen für den Vollzug des Gesetzes benötigt. Davon betroffen sind selbstverständlich nur die von der Sperrungsmassnahme betroffenen bzw. gemeldeten Vermögenswerte. Wie bereits unter Absatz 1 dargelegt, verzichtet der Bundesrat auf die Einführung von Zwangsmassnahmen bzw. Inspektionsbefugnissen der zuständigen Behörden. Im Bedarfsfall müssen diese jedoch die Möglichkeit

38 SR 946.231.132.1 (Ägypten) sowie SR 946.231.175.8 (Tunesien), Artikel 4