Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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haben, von den Finanzintermediären und weiteren betroffenen Institutionen gezielt diejenigen Auskünfte und Informationen zu verlangen, die sie zum Vollzug des Gesetzes unabdingbar benötigen. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass insbesondere die Einsicht in die relevanten Kontounterlagen unverzichtbar ist, um entsprechende Verfügungen, etwa in Anwendung von Artikel 8 und 9, treffen zu können.

Gemäss Absatz 4 soll eine an das EDA erfolgte Meldung nicht von dem im Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG39) statuierten Pflichten entbinden. Dies bedeutet, dass die Finanzintermediäre nach einer Meldung gemäss Artikel 7 des vorliegenden Erlassentwurfs nicht aus ihrer Verantwortung gemäss GwG entlassen werden. Sie müssen zusätzlich prüfen, ob aufgrund weiterer Abklärungen allenfalls zusätzliche Schritte einzuleiten sind, die ihnen im Rahmen der bereits geltenden geldwäschereirelevanten Bestimmungen auferlegt werden. Zusammenfassend begründet eine Meldung nach vorliegendem Gesetzesentwurf zwar nicht zwangsläufig einen begründeten Verdacht nach Artikel 9 GwG und eine entsprechende Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS. Die Auflistung eines Namens im Rahmen einer vorsorglichen Vermögenssperrung des Bundesrats wird jedoch für die dem GwG unterstellten Finanzintermediäre ein Auslöser ihrer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflichten gemäss Artikel 6 GwG sein. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzesentwurfes setzt für die Anordnung einer Vermögenssperrung einen mutmasslich auf verbrecherische Aktivitäten zurückzuführenden Vermögenserwerb voraus. Unter diesen Umständen werden sich in der Praxis die Verdachtsmomente in Bezug auf den möglichen verbrecherischen Ursprung der dem EDA gemeldeten Kundenbeziehungen meistens nicht ausräumen lassen. Ausnahmefälle, in denen der legale Ursprung von Vermögenswerten offensichtlich ist, sind dennoch denkbar (so z.B. wenn Guthaben auf Zahlungen schweizerischer Gemeinwesen beruhen). Dies bedeutet, dass die dem GwG unterstellten Finanzintermediäre in der Regel zusätzlich eine Meldung an die MROS absetzen müssen, während die übrigen Personen und Institutionen ihre Meldung lediglich dem EDA zu erstatten haben werden.

Anlässlich der Gesetzgebungsarbeiten wurde geprüft, ob allenfalls die Möglichkeit besteht, eine solche zusätzliche bzw. zweifache Meldung zu vermeiden, indem sich die Meldepflichtigen nur mit einer Meldung an eine einzige Stelle in der Bundesverwaltung (sogenanntes Guichet Unique, in diesem Falle MROS) wenden müssten.

Aufgrund des auf Finanzintermediäre beschränkten Geltungsbereichs des GwG und der unterschiedlichen Bearbeitungszwecke und Abläufe, die sich aus dem GwG und dieser Vorlage ergeben, wird jedoch vorläufig noch davon abgesehen, die MROS auch mit der Entgegennahme von Meldungen nach dem Potentatengelder-Gesetz zu betrauen. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die nach GwG zu erstattende Meldung bezüglich ihres Inhalts wesentlich detaillierter und umfassender sein muss als jene nach Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes. Eine GwG-Meldung setzt zudem, wie bereits erwähnt, zusätzliche Abklärungspflichten voraus, während der Inhalt der gestützt auf vorliegenden Gesetzesentwurf zu erstattenden Meldung lediglich die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Informationen enthalten muss.

39 SR 955.0