Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Gegenwärtig befindet sich die Anpassung verschiedener Erlasse an die jüngste Revision der GAFI-Empfehlungen in Vernehmlassung, in deren Zug auch Anpassungen der im GwG geregelten Melde- und Sperrmechanismen vorgesehen sind40. Mit Blick auf diese Anpassungen sowie noch ausstehende Vorschläge zur Umsetzung der GAFI-Standards bezüglich Sperrung von Vermögenswerten von Terroristen und terroristischen Organisationen behält sich der Bundesrat vor, aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse einen Meldemechanismus vorzuschlagen, der die nach den verschiedenen Spezialgesetzen zu erstattenden Meldungen bei einer einzigen Bundesbehörde (voraussichtlich der MROS) bündelt.
Die in Artikel 7 verankerten Melde- und Auskunftspflichten bieten insbesondere den betroffenen Finanzintermediären die erforderliche gesetzliche Grundlage, damit sie das in Artikel 47 des Bankengesetzes (BankG)41 statuierte Bankkundengeheimnis sowie allenfalls weitere Geheimnisschutznormen nicht verletzen.
Artikel 8 Verwaltung gesperrter Vermögenswerte
Fragen rund um die Verwaltung der gesperrten Vermögenswerte sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Deren Grundsätze sollen daher auf Gesetzesstufe festgehalten werden. Zentral ist dabei der Grundsatz der Kapital- bzw. Werterhaltung; dieser richtet sich insbesondere auch an die Finanzintermediäre, die gesperrte Vermögenswerte halten bzw. verwalten.
Der Erlassentwurf schlägt Grundsätze zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte vor, die beide Formen von Vermögenssperrungen gemäss dem neuen Gesetzesentwurf betreffen. Dasselbe gilt für die Möglichkeit zur Bewilligung von Ausnahmen (s. nachfolgend Artikel 9). Dies bewirkt eine Klärung der Rechtslage für Sperrungen im Hinblick auf eine spätere Einziehung. Das RuVG enthält keine Bestimmungen zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte oder zur Bewilligung von Ausnahmen. Demgegenüber enthielten die bisher auf die Verfassung abgestützten Sperrungsverordnungen des Bundesrats gewisse Grundsätze betreffend Verwaltung und Ausnahmebewilligungen. Die Praxis hat denn auch gezeigt, dass es sinnvoll ist, klare Grundsätze zu diesen beiden Fragen im Gesetz zu regeln. Die in Artikel 8 und 9 vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Bestimmungen in den Sperrungsverordnungen sowie die Praxis dazu ab.
Die Vermögenssperrung ist als Sicherungsmassnahme im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtshilfebeziehungen bzw. im Hinblick auf ein späteres Einziehungsverfahren gemäss Artikel 14ff angelegt. Vermögenswerte, deren unrechtmässige Herkunft in einem gerichtlichen Verfahren geklärt wurde, sind zur Rückerstattung an den Herkunftsstaat bestimmt. Dementsprechend ist sicherzustellen, dass die fraglichen Vermögenswerte während der Sperrung möglichst konservativ und werterhaltend angelegt werden. Aus sachlichen Gründen ist naheliegend, dabei die gleichen Prinzipien anzuwenden, wie sie im Rahmen der Rechtshilfe sowie der Strafverfolgung gelten.
40 Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI, vgl. dazu auch Ausführungen unter Artikel 2
41 SR 952.0