Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach gesperrte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragsbringend zu verwalten und anzulegen sind42. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass „sicher und werterhaltend“ im Einzelfall in einem Spannungsverhältnis zu „ertragsbringend“ stehen kann. Im Grundsatz soll die bestehende Anlage weitergeführt werden. Bei Zweifeln geht die Sicherheit und Werterhaltung der Anlage vor. Die Vermögenswerte sind nach erfolgter Sperrung weiterhin nach bankenüblichen Grundsätzen und im Interesse und im Auftrag des Kunden zu verwalten. Die im Rahmen einer Kundenbeziehung anfallenden und bankenüblichen Verwaltungshandlungen von Finanzintermediären können ebenfalls belastet werden (z.B. Administrations- und Depotgebühren, Gebühren für die Vermögensverwaltung etc.).

Bestehende sowie allfällige künftig eingehende Aufträge zur Vermögensanlage können jedoch nur dann ausgeführt werden, wenn sie begründet sind und der Absicht der Vermögenssperrung bzw. dem primären Ziel der Sicherheit und Werterhaltung nicht widersprechen. In der Praxis hat sich eingespielt, dass die Finanzintermediäre bei Abgrenzungsfragen mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen. Dies erlaubt es zu klären, ob im konkreten Einzelfall eine normale Verwaltungshandlung ansteht, welche die Finanzintermediäre ohne Weiteres einleiten können, oder eine Ermächtigung der Behörden erforderlich ist.

Die Erfahrungen aus dem Arabischen Frühling zeigen, dass es für die Behörden in Einzelfällen möglich sein muss, gezielte Massnahmen anzuordnen, um einen drohenden Wertverlust der gesperrten Vermögenswerte zu verhindern. Absatz 2 räumt deshalb dem EDA eine entsprechende Zuständigkeit ein. In der Regel wird es sich um Fälle handeln, in denen das EDA von einem Finanzintermediär oder einer anderen Institution, die Vermögenswerte hält, auf einen drohenden Wertverlust aufmerksam gemacht wird. Es soll sich dabei klar um restriktiv gehandhabte Ausnahmesituationen handeln; im Sinne des Grundsatzes der Werterhaltung soll das EDA nur dann die je nach Situation notwendigen Massnahmen anordnen können, wenn ein substantieller Verlust der gesperrten Vermögenswerte droht.

Die in Absatz 3 aufgeführte Möglichkeit der Verwertung gemäss dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)43 ist der Regelung in Artikel 266 Absatz 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)44 entnommen.

Absatz 4 enthält den Grundsatz des Vorranges eines parallel laufenden Rechtshilfe- bzw. Strafverfahrens. Wie im Kommentar zu Artikel 5 dargelegt, besteht eine Sicherungssperrung fort, auch wenn im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Strafverfahrens weitere Sperrungen angeordnet worden sind. Es stellt sich damit die Frage nach einer Kollisionsnorm. Artikel 8 Absatz 4 sieht vor, dass die Verwaltung der dafür zuständigen Rechtshilfe- bzw. Strafverfolgungsbehörde obliegt, falls dieselben Vermögenswerte auch im Rahmen eines solchen Verfahrens gesperrt sind.

Artikel 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte

42 In Anlehnung an Artikel 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte, SR 312.057

43 SR 281.1

44 SR 312.0