Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten
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Die Erfahrungen aus der bisherigen Praxis zeigen, dass es notwendig ist, in bestimmten Situationen die Freigabe gesperrter Vermögenswerte bewilligen zu können. Dem Ziel und Zweck der Vermögenssperrung entsprechend soll dies allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Artikel 9 schafft die notwendige gesetzliche Grundlage für eine solche Freigabe. Vergleichbare Bestimmungen figurieren bereits in den bestehenden Sperrungsverordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV erlassen hat45. Nach gängiger Praxis nimmt das EDA vorgängig Rücksprache mit anderen mitinvolvierten Stellen des Bundes.
Solche Freigaben sind insbesondere zur Vermeidung von Härtefällen oder zur Wahrung wichtiger schweizerischer Interessen möglich. Bei der Vermeidung eines Härtefalles kann es sich z.B. um eine teilweise Freigabe von Vermögenswerten zwecks Befriedigung der Grundbedürfnisse der auf einer Liste aufgeführten Personen oder von Personen, gegenüber denen eine Unterhaltsverpflichtung besteht,46 handeln. Dazu gehört typischerweise die Bezahlung dringend notwendiger ärztlicher Behandlungen. Bei der Wahrung wichtiger schweizerischer Interessen geht es insbesondere um die Beziehungen der Schweiz zum Ausland oder um volkswirtschaftliche Interessen.
Artikel 10 Gütliche Einigung
Der Bundesrat hat in der Vergangenheit die Sperrung verschiedentlich mit einem Verhandlungsmandat an das EDA verbunden. Das RuVG sieht diese Möglichkeit in Artikel 4 explizit vor. Es ist sinnvoll, diese Bestimmung in den neuen Erlass zu übernehmen.
Absatz 1 enthält dementsprechend die Möglichkeit für den Bundesrat, dem EDA den Auftrag zu erteilen, eine gütliche Einigung für eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte an den Herkunftsstaat zu suchen. Eine Verhandlungslösung muss in Ausnahmefällen möglich bleiben, denn im Erfolgsfall lassen sich damit das Sperrungsverfahren verkürzen und die Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte beschleunigen. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen ein sehr langwieriges Verfahren droht, es jedoch nur um einen verhältnismässig bescheidenen Betrag an umstrittenen Vermögenswerten geht. Eine gütliche Einigung soll während der Sperrung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich sein. Solche Verhandlungen werden vom EDA auf die besonderen Gegebenheiten eines Falles abgestimmt und dann durchgeführt, wenn die Berechtigten der gesperrten Vermögenswerte bereit sind, sich am Verfahren zu beteiligen. Der Schlüssel zur Aufteilung des Vermögens zwischen Herkunftsstaat und Berechtigten wird von Fall zu Fall ausgehandelt. Die Grenzen einer Verhandlungslösung sind dann erreicht, wenn über die betroffenen Vermögenswerte auch Sperrungen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens oder eines nationalen Strafverfahrens in der Schweiz verhängt worden sind. In Anwendung des Grundsatzes der Gewaltenteilung wird der Bundesrat dann in der Regel nicht mehr über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen.
45 So z.B. Tunesien und Ägypten, SR 946.231.132.1 sowie SR 946.231.175.8
46 Vgl. Art. 4 Bst. a. EU-VO 101/2011 des Rates betreffend Tunesien.