Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 66 Seiten

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Gemäss Absatz 2 bedarf die gütliche Einigung der Genehmigung durch den Bundesrat. Wird die gütliche Einigung genehmigt, so wird die Sperrung gemäss Absatz 3 durch den Bundesrat aufgehoben und die Vermögenswerte können gemäss den ausgehandelten Modalitäten zurückerstattet werden. Die Artikel 17 und 18 finden dabei sinngemäss Anwendung.

2.2.3 Dritter Abschnitt: Unterstützungsmassnahmen

Artikel 11 Grundsatz

Bei Potentatengelderfällen handelt es sich oft um Sachverhalte von komplexer Wirtschaftskriminalität. Dementsprechend bekunden die Behörden im Herkunftsstaat häufig Mühe, entsprechende Verfahren durchzuführen und Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu stellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein politischer Umsturz im Herkunftsstaat den Weg frei gemacht hat für die strafrechtliche Aufarbeitung des Verhaltens politisch exponierter Personen und ihres Umfelds. In einer derartigen Konstellation verfügen die Justizbehörden des Herkunftsstaats über wenig oder gar keine Erfahrung beim Aufklären der relevanten Verbrechen, da es ihnen bis zum Umbruch aufgrund der innenpolitischen Situation verwehrt war, entsprechende Ermittlungen zu führen. Dazu kommt der Umstand, dass sich Staaten in einer postrevolutionären Phase oft in einer schwierigen und verworrenen innenpolitischen Lage befinden. Dies erschwert es auch der Justiz, ihre Arbeit wahrzunehmen.

Unser Land hat aus Reputationsgründen, aber auch aus allgemeinen rechtspolitischen Gründen alles Interesse, dass Gelder unrechtmässiger Herkunft, die auf dem Schweizer Finanzplatz sichergestellt wurden, möglichst rasch an den Herkunftsstaat zurück geführt werden können. Damit stellt sich die Frage nach einer gezielten Unterstützung des Herkunftsstaats. Die Erfahrung zeigt, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit zur Rückführung von Potentatengeldern auf einer engen Partnerschaft zwischen dem Herkunftsstaat der Vermögenswerte und der Schweiz beruht. Dabei versucht die Schweiz, die Herkunftsstaaten im Rahmen der vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten bestmöglich zu unterstützen und damit auf die Möglichkeit einer speditiven Abwicklung von solchen Fällen hinzuwirken. Zu diesem Zweck sollen auch die genauen Bedürfnisse des Herkunftsstaates bezüglich möglicher Unterstützungsmassnahmen abgeklärt werden. Es handelt sich dabei in der Regel um technische Zusammenarbeit, die seit längerer Zeit fester Bestandteil der Schweizer Praxis in diesem Bereich ist.

Artikel 11 schreibt diesen Grundsatz als Kann-Bestimmung im Gesetzesentwurf fest. Die vorgeschlagene Bestimmung beinhaltet somit keinen Rechtsanspruch für den Herkunftsstaat auf Unterstützungsmassnahmen irgendwelcher Art. Die Behörden des Bundes verfügen damit auch in Zukunft über einen ausreichenden Ermessensspielraum.

Artikel 12 Technische Unterstützung

Artikel 12 konkretisiert den in Artikel 11 verankerten Grundsatz der Unterstützung für den Herkunftsstaat. Die verschiedenen diesem Zweck dienenden Massnahmen sind exemplarisch und nicht abschliessend in Absatz 2 aufgezählt. Es handelt sich