Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Geldwäschereigesetzes (GwG)

die von der FINMA und der ESBK erlassenen Vorschriften lediglich subsidiären Charakter haben sollen (CCIG). Für diesen Fall verlangt der SVUF, dass die Zulassungskriterien und die Funktionsweise der SRO neu zu definieren seien. Andere Vernehmlassungsteilnehmer stellen hingegen das System grundsätzlich in Frage und werfen ihm vor, unzulänglich, ja unglaubwürdig zu sein. Eine einheitliche Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen sei kaum zu gewährleisten, wenn die Aufsicht über einen Teil der Finanzintermediäre den SRO selbst überlassen bleibe; das wiederum beeinträchtige die Glaubwürdigkeit der neuen Sorgfaltspflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff Selbstregulierung in Frankreich, Italien und Grossbritannien durch den Ausdruck «Co-Regulierung» ersetzt worden sei (BE, SVUF, UBS).

Erweiterte Sorgfaltspflichten

Generell wird die Machbarkeit der vorgeschlagenen Massnahmen stark in Zweifel gezogen (ZH, NW, ZG, AR, AG, VS, SVP, Forum SRO, FDK, SRO-SVV, Treuhand-Kammer, ARIF, VSV, CCIG, FER, Lugano, OAG, OAR-G, Raiffeisen, VQF). Ins Feld geführt wird vor allem, dass die genannten Massnahmen nicht von allen Finanzintermediären gemäss GwG angewandt werden könnten und dass sie inbesondere für die Versicherungsbranche nicht umsetzbar seien (SRO-SVV). Für die einen gehen die Massnahmen zu weit (FDP.Die Liberalen, SVP, SRO SAV/SNV), während SATC eine rasche Umsetzung in der Praxis für unmöglich erachtet.

Die schärfste Kritik an der Vorlage lautet, dass die neuen Massnahmen die Kunden grundsätzlich unter Generalverdacht stellen würden. Dadurch werde die Unschuldsvermutung missachtet, der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt und das unerlässliche Vertrauen zwischen Kunden und Finanzintermediären dauerhaft beeinträchtigt. Befürchtet werden auch negative Auswirkungen für den Schweizer Finanzplatz infolge der Errichtung eines Klima des Misstrauens (FDP.Die Liberalen, economiesuisse, SGV, SBVg, Forum SRO, SRO-TS, SRO SAV/SNV, VSPB, VAS, ARIF, VSV, BPER, CP, CVAM, FER, GPF, OAG, OREF, OAR-G, OAD-FCT, PD-Consulting, PLR-GE, Raiffeisen, VQF, WW).

Ausserdem sei nicht ausreichend klar, welche Sorgfaltspflichten den Finanzintermediären genau aufgebürdet würden, und es wird bedauert, dass sich die Vorlage darüber ausschweige, wie die neuen Abklärungen konkret von statten gehen sollten (ZG, AR, VS, FDK, Treuhand-Kammer, VAS, WW). Die verwendeten Begriffe, namentlich die Begriffe «Steuerkonformität» und «versteuert», werden als zu schwammig und unpräzis verurteilt und es wird ihnen angelastet, sie führten zu Rechtsunsicherheit (FR, SVP, economiesuisse, SGV, Forum SRO, SRO-TS, SRO-SVV, Treuhand-Kammer, VSPB, VAS, ARIF, BPER, CP, CVAM, GPF, SVUF, OAG, OREF, OAD-FCT, PLR-GE, Raiffeisen, UBS, VQF). Den neuen Sorgfaltspflichten wird zudem vorgeworfen, sie stünden zum Teil in Widerspruch zu den Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei; das werde die verunsicherten Finanzintermediäre wohl veranlassen, der Meldestelle (MROS) mehr Verdachtsfälle zu melden (NW, SRO-TS).

Den Finanzintermediären stünden nur beschränkte Mittel zur Verfügung, um die Steuerkonformität der Vermögenswerte ihrer Kunden zu prüfen. Es sei zudem problematisch, dass die Finanzintermediäre eine rein hypothetische, in der Zukunft liegende Situation beurteilen müssten; in manchen Fällen seien die Vermögenswerte im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung nämlich noch gar nicht deklariert worden. So würden die Finanzintermediäre gezwungen, für die zukünftige Steuerkonformität neuer oder bestehender Kunden die Verantwortung zu übernehmen. Es sei unmöglich, eine in der Zukunft liegende Garantie für die Versteuerung der Vermögenswerte abzugeben (Forum SRO, SRO-TS, SRO-SVV, ARIF, VSV, BPER, CCIG, FER, GPF, SVUF, OAG, OAD-FCT, PLR-GE, VQF). So betrachtet sei die - auch strafrechtliche - Verantwortlichkeit des Finanzintermediärs und seiner Angestellten äusserst heikel (FR, KV Schweiz, FDK, SRO-TS, BPER, FTAF, SVUF, Lugano, OAR-G). Der Finanzintermediär