Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Geldwäschereigesetzes (GwG)

den Regeln, die auf den wichtigsten Finanzplätzen gelten oder in Vorbereitung sind, vorzunehmen (economiesuisse, SGV, SBVg, VSPB, CCTI, CP, CVAM, KMU-Forum, OAD-FCT, PLR-GE).

Verbreitet wird die Befürchtung laut, dass die Finanzintermediäre aufgrund der neuen Pflichten, die ihnen auferlegt werden, zum «verlängerten Arm des Fiskus» würden (ZG, TI, VS, SVP, SGV, FDK, SRO SAV/SNV, ARIF, VSV, BPER, CP, CSNLAW, FTAF, GPF, Lugano, SATC, VSKB). Die FDK ist der Ansicht, die Überprüfung der Steuerkonformität sei in erster Linie Aufgabe der zuständigen Steuerbehörden, während den Finanzintermediären subsidiäre und ergänzende Pflichten oblägen, insbesondere, wenn es um in der Schweiz ansässige Personen gehe. Diese Ansicht wird von mehreren Kantonen (ZG, SO, AR, VS) sowie von WW geteilt. Die FDK fordert auch, dass den Steuerbehörden im Rahmen der Revision des Steuerstrafrechts die nötigen zusätzlichen Mittel bereitgestellt und sowohl die Steuerstraftatbestände wie das Verfahren im Steuerstrafrecht konsequent der Schwere der Steuerumgehung angepasst werden.

Anknüpfungspunkt und Tiefe der Regulierung

Dass die neue Regelung im GwG verankert werden soll, wird als wesensfremde Ausdehnung der Ziele angesehen, die mit dem Geldwäschereigesetz spezifisch verfolgt werden (SGV, SRO-TS, SRO-SVV, VSV, SVUF, Lugano). Denn Massnahmen für Förderung der Steuertransparenz müssten ganz klar von denjenigen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterschieden werden. Andernfalls bestehe ein erhebliches Risiko einer unterwünschten Vermischung von Steuerfragen und der Frage der Geldwäschereivortat (BA, ARIF, VSV, Lugano). Die Konkretisierung der Rechtsgrundlage im GwG wird deshalb als ungeeignet kritisiert, unter anderem, weil der Kreis der Finanzintermediäre, die von den neuen Massnahmen betroffen sind, sich nicht auf diejenigen beschränke, die Vermögenswerte annehmen; das führe zu Rechtsunsicherheit (economiesuisse, Forum SRO, SRO-TS, FTAF, OAD-FCT, VQF).

Es wurden sodann mehrere Stimmen laut, die bemängeln, dass die neuen Bestimmungen für das GwG zu detailliert ausgefallen seien. Das GwG sei ja eigentlich ein Rahmengesetz und solle dies auch bleiben; als solches müsse es sich darauf beschränken, relativ allgemeine Bestimmungen zu erlassen und die Anwendung den Selbstregulierungsorganisationen und der FINMA überlassen (economiesuisse, SBVg, Treuhand-Kammer, VSPB, CP, CVAM, GPF, PD-Consulting, UBS). Ein Teil der Skeptiker der Vorlage vertritt insbesondere die Ansicht, dass die Anhaltspunkte nicht im Gesetz, sondern in den Ausführungsverordnungen oder im Rahmen der Selbstregulierung definiert werden sollten (ZG, FDP.Die Liberalen,

SBVg, Treuhand-Kammer, VSPB, VAS, CCIG, FER, GPF, PLR-GE, UBS, WW). Nach Meinung der FDP.Die Liberalen sollten im GwG die Anhaltspunkte, die auf das Fehlen eines Risikos schliessen lassen, aufgezählt werden.

Konkretisierung durch Selbstregulierung

Über den erforderlichen Detaillierungsgrad von Gesetz, Verordnungen und Selbstregulierung gehen die Meinungen auseinander (SGV, Treuhand-Kammer, VSPB, CP, CVAM, GPF,

SVUF, OREF, PD-Consulting, KV Schweiz, VSKB, UBS). Manche Vernehmlassungsteilnehmer beurteilen die Flexibilität und den Spielraum, die der Selbstregulierung eingeräumt werden, als unzureichend (VSPB, FER). NW weist darauf hin, dass die neuen Bestimmungen nur der FINMA und der ESBK, jedoch nicht der SRO die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten vorschreiben.

Im Übrigen wird deutlich, dass das System der Selbstregulierung unterschiedlich beurteilt wird. Die einen finden, dass das Prinzip der Selbstregulierung bekräftigt werden muss und