Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Geldwäschereigesetzes (GwG)
Gleichzeitig wird bedauert, dass die Vorlage überhaupt nichts zur Regulierung der Vergangenheit beitrage. Eine Lösung dieser Frage sei jedoch unabhängig von der Einführung neuer Massnahmen unumgänglich (BE, VD, FDP.Die Liberalen, FER, CCTI, OAD-FCT, WW).
Die Errichtung einer allgemeinen Pflicht zur Prüfung bestehender Geschäftsbeziehungen weckt Befürchtungen und wird als Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gewertet. Die dem Kunden auferlegte Pflicht, die Versteuerung neuer Vermögenswerte nachzuweisen, gehe zu weit (SBVg, FTAF, UBS). Kommt hinzu, dass mehrere Vernehmlassungsteilnehmer Artikel 11 Absatz 4 als zu unpräzis, ja gefährlich einstufen. Den Finanzintermediär dazu zwingen zu wollen, Abklärungen vorzunehmen, obwohl der Kunde keine neuen Vermögenswerte eingebracht habe (womit der Grundsatz ausgehebelt wird, dass die steuerlichen Pflichten einzig dem Kunden obliegen), verstosse gegen die Rechtssicherheit, verunsichere die Kunden und berge das Risiko, dem Schweizer Finanzplatz einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (Treuhand-Kammer, VSPB, BPER, CP, OAG, OREF, VSKB, UBS).
Die Auflösung der bestehenden Geschäftsbeziehungen als Konsequenz eines fehlenden Nachweises der Steuerkonformität der Guthaben wird bemängelt, insbesondere weil eine solche Massnahme die Schweiz erheblichen Reputationsrisiken aussetze und ihre Wettbewerbsfähigkeit schmälern könne (OAG, PD-Consulting). Die Auflösung könne sich ausserdem als schwierig erweisen oder sei gar nicht zu bewerkstelligen, wie zum Beispiel im Bereich der Lebensversicherungen oder des Leasings; in einigen Fällen könne sie sehr teuer werden (economiesuisse, Forum SRO, SRO SAV/SNV, SRO-SVV, VSV, OAD-FCT, VQF). Sie könne zudem in Konflikt mit den Geldwäschereibestimmungen geraten. Ist eine Bartransaktion unmöglich, könne es vorkommen, dass die Geschäftsbeziehung rechtlich gesehen zwar aufgelöst, in der Praxis jedoch weitergeführt werde, weil die Gelder auf dem Konto blieben (VAS, VSV). Schweizer Kunden würden in eine äusserst verzwickte Situation geraten, weil sie keinen anderen Finanzintermediär fänden, der bereit wäre, ihre Vermögenswerte entgegenzunehmen (UBS). Angeprangert wird ferner, die konkrete Umsetzung der Auflösung werde angesichts aller Fragen, die sich stellen, wenn der Finanzintermediär beispielsweise einen unkooperativen Kunden vor sich hat, zu wenig präzis beschrieben (Treuhand-Kammer, VSV, VSKB). Als problematisch wird schliesslich erachtet, dass der Finanzintermediär für die Zurückweisung der abgelehnten Vermögenswerte an den Kunden oder deren Überweisung an einen Dritten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden könnte (SBVg, VSPB, VSV, UBS).
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass als Alternative zur Auflösung der Geschäftsbeziehungen nach anderen Lösungen gesucht werden und die Auflösung nur als ultima ratio erfolgen sollte; auch sollten sowohl die Behandlung der Kunden wie die Anpassungsfristen mit Blick auf die Erreichung der Konformität der bestehenden Geschäftsbeziehungen differenzierter ausgestaltet werden (VD, SBVg, Treuhand-Kammer, ARIF, CP, CCIG, FTAF, PD-Consulting, VSKB, UBS). Als Ziel sollte die Unterstützung des Kunden bei der Regularisierung seiner Situation angestrebt werden, wobei nicht unterschätzt werden dürfe, dass sich eine Regularisierung in manchen Ländern als schwierig erweisen könne
(CSNLAW, PD-Consulting, UBS).
Befürchtet werden schliesslich Mehrkosten, weil die Steuerkonformität der bestehenden Kunden auch dann überprüft werden muss, wenn keine neuen Vermögenswerte eingebracht werden (SRO SAV/SNV, CSNLAW, VSKB).