Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung
des Geldwäschereigesetzes (GwG)
das Bankengesetz2 (BankG), das Versicherungsaufsichtsgesetz3 (VAG), oder in den Vorentwurf FIDLEG zu integrieren (Forum SRO, SRO-SVV, VSV, OAD-FCT, VQF). Einzelne Stimmen fordern, dass die strafrechtlichen Bestimmungen in den Steuergesetzen oder sogar im Strafgesetzbuch verankert werden sollen (SRO-TS, VSV, OAD-FCT, VQF).
Erweiterte Sorgfaltspflichten
Weitergehende Abklärungen sollten für den Finanzintermediär nur dann obligatorisch sein, wenn ein Anhaltspunkt für ein erhöhtes Risiko besteht (FTAF). Umgekehrt sollte der Umfang der Abklärungspflicht reduziert werden, wenn nur ein geringes Risiko besteht (UBS). Die UBS schlägt ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wäre zu prüfen, ob Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen, dass der Kunde seine steuerlichen Pflichten rechtswidrig nicht erfüllt; zutreffendenfalls werden weitergehende Abklärungen vorgenommen (UBS).
Damit die Vorlage wirklich einen risikobasierten Ansatz verfolgt, müsste der Begriff der «steuerrisiko-neutralen» Geschäftsbeziehung anerkannt werden und risikoausschliessende Anhaltspunkte vorgesehen werden (SRO-TS, Raiffeisen).
PostFinance schlägt vor, dass die Steuerkonformität nur bei den dauernden Geschäftsbeziehungen überprüft, die Laufkundschaft hingegen von den erweiterten Sorgfaltspflichten ausgenommen wird.
Anhaltspunkte für die Risikoermittlung
Bei der Definition der Anhaltspunkte sollten auch die in den Wohnsitzstaaten der betroffenen Personen vorherrschenden Bedingungen mitberücksichtigt werden, namentlich das politische Regime, der Korruptionsgrad oder das Vorhandensein einer intransparenten Bürokratie (economiesuisse, VSV, VSKB).
Für Sitzgesellschaften schlägt die SBVg vor, es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der wirtschaftlich Berechtigte zwangsläufig nicht mit der Vertragspartei des Finanzintermediärs identisch ist. Vorgeschlagen wird ferner die Präzisierung, dass eine Überprüfungspflicht dann bestehen soll, wenn der wirtschaftlich Berechtigte ohne nachvollziehbare Gründe das ausschliessliche Verfügungsrecht über die Vermögenswerte für sich beansprucht (SBVg,
UBS).
SBVg und VSKB schlagen vor, bezüglich der auffällig häufigen Bartransaktionen den Hinweis einzufügen, dass damit nur Transaktionen gemeint sind, die nicht mit dem Profil des Kunden und der Art der Geschäftsbeziehung übereinstimmen.
Es wird vorgeschlagen, den Finanzintermediär von der Durchführung der Überprüfung der Steuerkonformität der Vermögenswerte zu entheben, wenn ein Quellensteuerabkommen oder ein gleichwertiges Abkommen wie bspw. FATCA besteht (CVP, SBVg, OREF). Nach Meinung der SBVg soll dies auch für den Fall gelten, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, welches eine nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens konforme Amtshilfeklausel enthält.
Der VSV unterstreicht in Bezug auf die Selbstdeklaration, dass zahlreiche Staaten keine Vermögenssteuer kennen, weswegen die Bestimmung anders formuliert werden müsse.