Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Geldwäschereigesetzes (GwG)

sitz des Kunden schwierig sei (Treuhand-Kammer, BPER, SVUF). Andere sind der Ansicht, dass der Finanzintermediär jeder weiteren Prüfung enthoben werden sollte, wenn eine Selbstdeklaration des Kunden vorliegt (SRO-TS, VSV, BPER).

Es solle darauf verzichtet werden, die Tatsache, dass der Kunde den Finanzintermediär ermächtigt, den Steuerbehörden seine Daten zu übermitteln, als Anhaltspunkt für ein geringeres Risikos einzustufen. Denn selbst wenn der Kunde dem Finanzintermediär eine soche Ermächtigung einräumen würde, dürfte sich dieser nicht direkt an eine ausländische Steuerbehörde wenden, da er sich nach Artikel 271 StGB strafbar machen würde. Auch die rechtliche Gültigkeit eines solchen Verzichts wird in Zweifel gezogen (SBVg, SRO-SVV, BPER).

Die differenzierte Behandlung der Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz wird zwar begrüsst (ZG, AR, FDK); manche Vernehmlassungsteilnehmer finden jedoch, dass noch zu wenig deutlich darauf hingewiesen beziehungsweise diese Differenzierung noch zu restriktiv angewandt werde (CVP, economiesuisse, SGV, VSPB, CCTI, GPF). Die Definition des Begriffs «Kunde mit Wohnsitz in der Schweiz» sage nichts darüber aus, ob es sich um eine Vertragspartei oder den wirtschaftlich Berechtigten handelt (Treuhand-Kammer). BPER erachtet hingegen, dass die mit dieser Bestimmung errichtete Diskriminierung durch nichts zu rechtfertigen sei.

Bei Geschäftsbeziehungen, die Vermögenswerte von geringem Wert betreffen, wird als zweite Vorbedingung für die Enthebung von der Sorgfaltspflicht verlangt, dass keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder fehlende Steuerkonformität vorlägen, was dem Geist dieser Bestimmung zuwiderlaufe (SBVg, OAG, Raiffeisen, UBS). Der Mindestwert sollte nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer im Gesetz selbst festgelegt werden (SRO-TS, SRO-SVV, Treuhand-Kammer, VSKB). Der VSV ist gegen eine Änderung von Artikel 7a GwG.

Sorgfaltspflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität

Der Begriff «begründeter Verdacht» gehöre zur Terminologie der Geldwäschereibekämpfung und sollte nicht auf dem Gebiet der Steuerfragen verwendet werden, weil er bestimmte Massnahmen impliziert, die ergriffen werden müssen, unter anderem eine Meldung an die MROS. Werde derselbe Begriff auch hier verwendet, könne es zu Verwechslungen zwischen dem blossen Verdacht auf fehlende Steuerkonformität und dem Verdacht auf qualifizierte Steuerdelikte kommen (VAS, OAG).

Es wird moniert, dass die Ablehnung oder die Auflösung der Geschäftsbeziehung lediglich dazu führe, das Problem zu einer ausländischen Bank zu verlagern (SBVg, FER, WW). Die vorgeschriebene Ablehnung der Vermögenswerte gehe im Übrigen weiter als die GAFI-Empfehlungen (OAG).

Umgang mit bestehenden Geschäftsbeziehungen

Die Anwendung der neuen Sorgfaltspflichten auf bestehende Geschäftsbeziehungen wird deutlich abgelehnt. Sie würde dem Gesetz eine rückwirkenden Geltung verleihen (CVP,

FDP.Die Liberalen, SVP, economiesuisse, SGV, SBVg, Forum SRO, SRO-TS, VSPB,

BPER, CP, CVAM, CSNLAW, FER, GPF, SVUF, OAG, OREF, PLR-GE, VSKB, VQF). Es wird bemängelt, dass eine solche Rückwirkung der Schweizer Rechtsordnung und den Verpflichtungen widerspreche, die der Bundesrat mit seiner Finanzmarktpolitik eingegangen sei (PLR-GE). Für bestehende Geschäftsbeziehungen sei deshalb der Status quo beizubehalten oder eine grandfathering-Klausel (Besitzstand-Wahrung) vorzusehen (VSPB, GPF, SVUF, VQF). Ausserdem stelle sich die Frage nach der Verjährung (SRO-TS, BPER).