Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung

des Geldwäschereigesetzes (GwG)

Behandlung der Geschäftsbeziehungen

Die SP will den Finanzintermediär ausdrücklich dazu verpflichten, systematisch eine Überprüfung der Steuerkonformität der hinterlegten Vermögenswerte vorzunehmen.

Es wird vorgeschlagen, zu präzisieren, dass der Verdacht auf den Abklärungen nach Artikel 6a beruht (SBVg, UBS). Für den VSPB muss analog zu Artikel 5 Absatz 1 GwG festgehalten werden, dass die Abklärung der Steuerkonformität wiederholt werden müsse, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Anhaltspunkte zur fehlenden Steuerkonformität der Vermögenswerte auftauchen, statt von einer Bank zu verlangen, dass sie die künftige Versteuerung der Vermögensgelder einschätzt.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, für bestehende Kundenbeziehungen ein verändertes Kundenverhalten als Anhaltspunkt und Auslöser einer Prüfung der Steuerkonformität zu verabschieden (SBVg, CCIG, UBS).

Es wird angeregt, die Pflicht zur Auflösung der Geschäftsbeziehung in ein Auflösungsrecht umzuwandeln (VAS, WW). Oberstes Ziel sei ja, vom Kunden eine Regularisierung seiner Situation zu erreichen; insofern sei die Auflösung der Geschäftsbeziehung lediglich das letzte Mittel. Die verschiedenen Lösungen sollten im Rahmen der Selbstregulierung definiert werden (UBS).

Vertragsverhandlungen auf Regierungsebene oder Aussichten auf eine Amnestie sollten ein reduziertes Risiko indizieren und keine Auflösung der Geschäftsbeziehung nach sich ziehen (UBS).

SBVg und UBS schlagen vor zu präzisieren, dass die Vermögenswerte «rechtswidrig» nicht versteuert sind.

Der VSV schlägt dagegen vor, der prekären Situation in gewissen Ländern Rechnung zu tragen, indem festgehalten wird: «[...] eines Neukunden oder einer Neukundin mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt in einem Staat, der die Menschenrechte uneingeschränkt sowie die Sicherheit von Eigentum und Vermögen und die Kapitalverkehrsfreiheit in angemessen hoher Weise wahrt [...]».

SBVg und UBS schlagen vor, in Artikel 11a sowie Artikel 11b Absatz 1 festzuhalten, dass der Verdacht auf den Abklärungen nach Artikel 6a beruht. An dieser Stelle sollte auch angegeben werden, dass die Vermögenswerte «rechtswidrig» nicht versteuert sind. Ferner müsste auch die Verpflichtung, «die Steuerkonformität der übrigen [...] angelegten Vermögenswerte abzuklären», durch einen Verweis auf Artikel 6a ersetzt werden. Absatz 2 sollte den Finanzintermediär dazu verpflichten, bestimmte angemessene Massnahmen zu treffen; unter anderem sollte er seinem Kunden eine Frist festsetzen, innert derer er den Nachweis der Regularisierung seiner steuerlichen Situation erbringen muss (SBVg, UBS).

In Artikel 11b Absatz 2 und 4 der deutschen Fassung schlägt die Treuhand-Kammer vor, den Begriff «begründeter Verdacht» mit «oder das Wissen» zu ergänzen (Abs. 2: «Ergibt sich aus der Abklärung der begründete Verdacht oder das Wissen [...]»; Abs. 4: «[...] zum begründeten Verdacht gelangt oder sicheres Wissen hat, [...]»).

Vermögenswerte von geringem Wert

Für LU muss der Begriff «von geringem Wert» bereits auf Gesetzesstufe definiert werden. VD schlägt die Verankerung einer echten Bagatellklausel vor, da Artikel 7a darüber hinaus gehe.