Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten
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N202-0383
fahrzeugen vom 19. Juni 1995 (TGV; SR 741.511)
Anhang 1 Ziffer 2.1, zweitletztes und letztes Lemma
Zum zweitletzten Lemma
Artikel 180 Absatz 1 VTS wird in die TGV verschoben. Da in der TGV geregelt wird, dass beispielsweise Lichter und Rückstrahler von Fahrrädern von der Typengenehmigung ausgenommen werden, erscheint es logisch, die analoge Bestimmung für Leicht-Motorfahrräder ebenfalls in der TGV aufzuführen. Materiell gibt es dadurch keine Änderung.
Zum letzten Lemma
Die Erleichterung aus der Verfügung des ASTRA zu der Ausrüstung des Segway™ sieht vor, dass die Lichter nicht typengenehmigt sein müssen. Diese Erleichterung wird hiermit ins Verordnungsrecht überführt.
2.6. Änderung der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031)
Anhang 1
Ziffer 339. (neu)
Neuer Tatbestand. Dabei wird das unberechtigte Befahren von für Fussgänger und Fussgängerinnen bestimmten Verkehrsflächen mit einem Rollstuhl (Art. 43a Abs. 2 VRV) mit 40Franken bestraft.
Kapitel 6 Kapitelüberschrift
Ergänzung des Begriffs «Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 VTS» (z. B. Velo-Rikschas und Stehroller) bei den Ordnungsbussen der Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führern von Motorfahrrädern. Mit den Erleichterungen bezüglich Verkehrsregeln, Verwendung und Zulassung erscheint eine Gleichstellung bei den Ordnungsbussen angezeigt. Daher auch für die Bestimmungen zu Ziffern 620, 622 sowie Kapitel 7 weiter unten anwendbar.
Ziffer 607.3 und 607.4
Ziffer 3 enthielt bisher den Tatbestand des verbotenen Nebeneinanderfahrens zwischen Fahrrad und Motorfahrrad. Dieser wird in Ziffer 4 verschoben und gleichzeitig um die neu in Ziffer 3 genannten Fahrzeuge ergänzt. Auf eine Ausformulierung der möglichen Kombinationen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Diese kann bei Bedarf auf dem Formular handschriftlich ergänzt werden.
Ziffer 617.1, 617.2 und 617.3
Ergänzung der Bestimmung bezüglich Handzeichen um den Begriff «Richtungsanzeige». Dies ist notwendig, da Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 VTS (z. B. Velo-Rikschas) mit geschlossenem Aufbau über Richtungsblinker verfügen müssen.
Ziffer 620 und 622
Diese Bestimmungen sind für Leichtmotorfahrräder anwendbar. Aufgrund der Gleichstellung bezüglich Verkehrsregeln wird der Begriff «Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 VTS» ergänzt.
Kapitel 7 Kapitelüberschrift und Ziffern 700.2, 700.3, 701.2 und 701.3
Diese Bestimmungen sind für Leichtmotorfahrräder anwendbar. Aufgrund der Gleichstellung bezüglich Verkehrsregeln wird der Begriff «Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 VTS» ergänzt.