Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten
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N202-0383
Artikel 156 Absatz 1
Gemäss Artikel 152 wird bei Kleinmotorrädern erst ab einem Gesamtgewicht von 450 kg ein Rückwärtsgang gefordert. Die Bestimmung in Artikel 156 ist dementsprechend anzupassen, da nicht ersichtlich ist, warum ein gleich schweres Kleinmotorfahrzeug oder dreirädriges Motorfahrzeug bereits ab 400 kg anstatt 450 kg einen Rückwärtsgang brauchen sollte.
Artikel 180 Absatz 1 (aufgehoben)
Diese Bestimmung wird in Anhang 1 Ziffer 2.1 der Typengenehmigungsverordnung (TGV) verschoben.
Anhang 7 Ziffer 23 Klasse 2
Ersatz des Begriffs «dreirädrig» durch «mehrspurig». Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 und 4 können mehr als drei Räder haben.
2.2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)
Sachüberschrift und Artikel 42 Absatz 4
Gemäss Motionstext sollen die entsprechenden Fahrzeuge (z. B. Stehroller) bezüglich Verhaltensvorschriften den Leichtmotorfahrrädern gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass sie beispielsweise Radwege benutzen dürfen. Aufgrund der Charakteristik der Fahrzeuge (insbesondere die tiefe Geschwindigkeit) lässt sich dies rechtfertigen. In formaler Hinsicht wird die Sachüberschrift durch «Motorfahrräder» ergänzt, womit die Kohärenz (zum nachfolgenden Artikel) verbessert wird. Auf den Zusatz betreffend Lärmvorschriften soll künftig verzichtet werden, da Artikel 33 VRV ohnehin alle Fahrzeugführenden einschliesst. Damit wird die Verständlichkeit der Bestimmung verbessert. Nebst Motorfahrradfahrenden sollen Radfahrende genau gleich wie auch E-Bikefahrende oder Rikschafahrende von den Lärmschutzvorschriften gemäss Artikel 33 erfasst werden, soweit sie für solche Fahrzeuge eine Relevanz aufweisen (wie z. B. das Beladen mit lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung).
Artikel 43a Abs. 1 und 2
Der Einsatz von motorisierten Rollstühlen soll auf Fussgängerflächen neu auf gehbehinderte Personen eingeschränkt werden. Aus systematischen Gründen wird dazu die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 getauscht.
2.3. Änderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)
Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c
Fahrzeuge, die neu in Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 VTS (z. B. Stehroller) geregelt werden, sollen bezüglich Verkehrsregeln vollständig den Leichtmotorfahrrädern gleichgestellt werden. Das betrifft auch die Fahrverbote. Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 VTS (z. B. Velo-Rikschas) profitieren von der neuen Regelung nur, sofern sie nicht breiter als 1 Meter sind.
Buchstabe b
Mit der Änderung dieses Artikels können Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffern 3 und 4, wenn sie nicht breiter sind als 1 Meter, beim Signal «Verbot für Motorräder» weiterfahren.
Buchstabe c