Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten

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N202-0383

Absatz 1

Anpassung «zweirädrig» in «einspurig zweirädrig». Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 (z. B. Stehroller) können auch nur zwei Räder haben, die aber nebeneinander auf der gleichen Achse sind (mehrspurig zweirädrig). Für diese Fahrzeuge kann nicht eine Vorder- und Hinterradbremse nach Artikel 145 gefordert werden.

bis

Absatz 1

Mehrspurige zweirädrige Fahrzeuge müssen während der Fahrt, dem Stillstand und dem Bremsen dauernd ausbalanciert werden. Dies kann nach dem heutigen Stand der Technik nicht mit Reibungsbremsen erreicht werden. Aus diesem Grund sollen für diese Fahrzeuge andere Bremskomponenten erlaubt werden.

ter

Absatz 1

Dreirädrige (mehrspurige) Kleinmotorräder müssen aktuell mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein (Art. 153 Abs. 1). Neu soll diese Vorschrift auch für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 und 4 gelten, damit diese wirksam gegen ein Wegrollen gesichert werden können. Für Fahrzeuge nach Ziffer 4 (z. B. Stehroller) ist bereits heute vorgesehen, dass die Abstellstütze als Feststellbremse dienen kann. Bis zu welcher Steigung diese Stütze das Fahrzeug halten muss, ist heute nicht definiert. Die Anforderung, dass die Abstellstütze das Fahrzeug in Steigungen und Gefällen von 12 Prozent im Stillstand halten kann, stellt somit eine Verschärfung dar, sofern die heutigen Stützen dieser Anforderung nicht entsprechen. Sie greift aber nur für Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen werden. Eine Nachrüstpflicht ist nicht vorgesehen.

Artikel 151

bis

Absatz 1

Die bisher nur für den Segway™ geltende Erleichterung hinsichtlich der Anordnung der Lichter am Fahrzeug (Abweichung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a VTS) soll neu für alle Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 gelten.

Bei diesen höchstens 1 m breiten Fahrzeugen kann es konstruktionsbedingt schwierig sein, die Lichter in der Mitte anzubringen. Aufgrund der geringen Breite und der Anforderung, dass die Sichtwinkel weiterhin eingehalten sind und die Lichter nicht blenden dürfen, ist es allerdings unbedenklich, wenn diese Lichter nicht in der Längsachse angebracht sind.

Die Ausrüstung mit Blinkern erscheint aufgrund der geringen Breite der Fahrzeuge (wie Motorfahrräder und Fahrräder) als nicht notwendig.

Absatz 2

Die Verfügung des ASTRA zur Ausrüstung des Segway™ sieht eine Erleichterung bei den Abstellstützen vor (Verzicht auf automatisches Hochklappen der Abstellstützen). Diese Erleichterung wird mit diesem Absatz ins Verordnungsrecht überführt. Sonstige Anforderungen an Abstellstützen sind in Artikel 146 Absatz 3 aufgeführt.

Gliederungstitel vor Artikel 152

Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 und 4 können ein- oder mehrspurig sein und zwei, drei oder mehr Räder haben. Mit dieser Überschrift wird sichergestellt, dass die nachfolgenden Vorschriften nur für mehrspurige Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern anwendbar sind.

Artikel 152 Absatz 1

Neu wird bis zu einem Gesamtgewicht von 0,45 Tonnen auf einen Rückwärtsgang verzichtet (bisher 0,4). Damit gilt die Regelung für alle nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 oder 4 zugelassenen Fahrzeuge.

Artikel 153 Absatz 1

Ersatz des Begriffs «dreirädrig» durch «mehrspurig». Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 und 4 können mehr als drei Räder haben.