Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten
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N202-0383
prüfpflicht weiterhin bestehen bleiben. Hinsichtlich der Anforderungen an die Fahrerinnen und Fahrer soll nicht vollständig auf einen Führerausweis verzichtet werden. Das Mindestalter definiert sich über die Führerausweiskategorien. Mit der Fahrberechtigung A1 ist es somit ab 16 Jahren, mit Kategorie B oder Spezialkategorie F mit 18 Jahren möglich, ein entsprechendes Fahrzeug zu lenken.
1.5. Motorisierte Rollstühle
Für gehbehinderte Personen gelten die bisher mit dem Rollstuhl einhergehenden Privilegien weiterhin, für sie ändert sich nichts.
Die Vielfalt an Fahrzeugen, die heute als Rollstuhl angeboten werden, übersteigt aber deutlich das, was mit der Schaffung dieser Fahrzeugkategorie und den damit einhergehenden Erleichterungen (beispielsweise das Befahren von Fussgängerzonen oder Gehwegen) bezweckt war. Vermehrt könnten daher auch nicht gehbehinderte Personen diese Gefährte verwenden. Dieser Entwicklung soll vorgebeugt werden. Grundsätzlich sollen Fussgängerflächen den Fussgängerinnen und den Fussgängern vorbehalten sein, mit der Ausnahme von gehbehinderten Personen. Neu sollen motorisierte Rollstühle daher auf Fussgängerflächen nur noch von Gehbehinderten gelenkt werden dürfen. Die Erleichterungen sollen daher künftig nicht mehr an die Fahrzeugkategorie, sondern an die Fahrerinnen und Fahrer gebunden sein. Für Personen, die nicht auf einen Rollstuhl und die damit einhergehenden Erleichterungen angewiesen sind, stehen ausreichend Alternativen zur Verfügung. Insbesondere die relativ offen gestaltete Kategorie der stehrollerartigen Fahrzeuge bietet genügend Möglichkeiten für neue Fun-Fahrzeuge, ohne ein damit verbundenes Recht zur Benützung des Trottoirs.
Der Übergang von körperlichen Gebrechen hin zu einer Gehbehinderung kann fliessend sein. Auch die Schwere der Gehbehinderung kann über die Zeit variieren. Daher wird auf einen amtlichen Nachweis, wie er beispielsweise für die Erlangung einer Behindertenparkkarte erforderlich ist, verzichtet. Ältere, in ihrer Mobilität zu Fuss stark eingeschränkte Personen werden somit nicht gezwungen, sich eine Gehbehinderung attestieren zu lassen. Die Berechtigung kann bei offensichtlichem Missbrauch jeweils im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1. Änderung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)
Artikel 14 Buchstabe b
Mit den «Stehroller-artigen» und den «Velo-Rikscha-artigen» werden zwei Gruppen neuartiger elektrisch angetriebener Fahrzeuge geregelt. Diese sollen als Unterkategorien der Kleinmotorräder mit unterschiedlichen Anforderungen geregelt werden. Die Einreihung als eigentliche Motorräder wäre angesichts der beschränkten Geschwindigkeit zu streng. Gegen die Unterstellung unter die Vorschriften für Motorfahrräder sprechen die deutlich höhere Motorleistung, das höhere Gewicht und der grössere Spielraum für die Anbringung von Rädern und Achsen.
Sie unterstehen somit weiterhin der Typengenehmigungs- und Zulassungspflicht.
Ziffer 3 (z. B. motorisierte Velo-Rikschas)
Fahrzeuge nach Ziffer 3 dürfen mehrplätzig sein. Sie müssen mindestens zwei Räder haben. Das Gesamtgewicht wird auf 450 kg beschränkt, die Motorleistung auf 2 kW und die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h im Selbstfahrmodus und 25 km/h im allfällig vorhandenen Unterstützungsmodus. Ein geschlossener Aufbau ist zulässig (allerdings nur mit Richtungsblinkern, vgl. Art. 154 Abs. 2 VTS).
Ziffer 4 (z. B. Stehroller)
Fahrzeuge nach Ziffer 4 dürfen nur einplätzig sein. Sie müssen mindestens zwei Räder haben. Das Gesamtgewicht darf höchstens 200 kg betragen. Die Breite von höchstens 1 m wird in Artikel 135 Absatz 2 geregelt. Sie gilt bereits aktuell für zweirädrige Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1. Die Motorleistung wird auf maximal 2 kW und die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h (im Selbstfahrmodus) bzw. 25 km/h (im Unterstützungsmodus) beschränkt. Beim Gesamtgewicht ist auf-