Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten

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N202-0383

terungen einzuführen. Gleichzeitig werden die bisherigen Ausnahmen ins Verordnungsrecht übernommen. Rollstühle sollen künftig auf Fussgängerflächen nur noch von Gehbehinderten gefahren werden dürfen.

1.3. Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen»

Ziel der Motion ist, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht breiter sind als 1 Meter und eine Motor-Dauerleistung von maximal 2 kW aufweisen, in Bezug auf die

3 Verkehrsregeln und die Anforderungen an die Führer und Führerinnen den Leichtmotorfahrrädern gleichgestellt sowie von der periodischen Nachprüfpflicht für Motorfahrzeuge ausgenommen werden. Die in Frage stehenden Fahrzeuge können indes nicht in die Kategorie «Leichtmotorfahrräder» eingeteilt werden, weil die Motorleistung von 2 kW die für Leichtmotorfahrräder erlaubte Höchstleistung von 0,5 kW deutlich übersteigt. Eine Erhöhung der zulässigen Motorleistung für Leichtmotorfahrräder wird aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Hingegen soll eine zusätzliche Unterkategorie von Kleinmotorrädern geschaffen werden. Diese sollen indes von der Nachprüfpflicht analog den Leichtmotorfahrrädern ausgenommen werden.

Hinsichtlich der Fahrberechtigung sollen die von der Motion beschriebenen Fahrzeuge (z. B. Stehroller), analog den Leichtmotorfahrrädern, ab 14 Jahren mit dem Führerausweis der Kategorien G oder M und ab 16 Jahren ganz ohne Führerausweis gefahren werden dürfen.

Hinsichtlich der Verkehrsregeln ist eine Gleichstellung mit den Fahrrädern, wie sie auch für Leichtmotorfahrräder gilt, gerechtfertigt. Mit der maximalen Breite von 1 Meter kann die Benutzung von Radwegen allen anderen Nutzern zugemutet werden. Eine Pflicht zum Befahren der Strasse (insbesondere dort, wo von der Fahrbahn getrennte Radwege zur Verfügung stehen), erscheint unverhältnismässig. Wie auch die Leichtmotorfahrräder sollen die hier beschriebenen Fahrzeuge wegen des relativ tiefen Mindestalters der Führer einplätzig sein. In dieser Revision werden auch ähnliche Erleichterungen (siehe 1.4 und 2.1) für mehrplätzige Fahrzeuge vorgeschlagen, aber mit höherem Mindestalter.

1.4. Überführen der Weisungen des ASTRA vom 20. Juni 2011 «betreffend Erleichterungen für bestimmte als Kleinmotorrad zugelassene Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb» ins Verordnungsrecht

Mit den Weisungen reagierte das ASTRA auf die zunehmende Zahl mehrspuriger Kleinmotorräder mit elektrischem Antrieb (z. B. Velo-Rikscha-Taxis). Aus Sicherheitsgründen wurden diese Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen, um die Betriebssicherheit regelmässig amtlich überprüfen zu können. Motorleistung und Gesamtgewicht sprechen auch heute noch für die Zuteilung zu den Kleinmotorrädern. Hinsichtlich der technischen Anforderungen, der Fahrberechtigung und der Verkehrsregeln wurden in den Weisungen bereits Erleichterungen erlassen:

Abblendlichter sind nicht erforderlich, sofern ein Standlicht vorhanden ist. Anstatt einer Hupe reicht eine gut hörbare Fahrradglocke und auf einen Rückwärtsgang kann verzichtet werden, sofern das Fahrzeug vom Fahrersitz aus leicht zurückgestossen werden kann. Die technischen Merkmale der Fahrzeuge, auf die sich die Weisungen beziehen, sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Motion.

Als Fahrberechtigung ist neben der Unterkategorie A1 auch ein Führerausweis der Kategorie B oder der Spezialkategorie F ausreichend. Für den berufsmässigen Personentransport wird keine zusätzliche Bewilligung benötigt.

Sofern die Fahrzeuge nicht breiter sind als 1 Meter, werden sie auf Radwegen und Radstreifen den Fahrrädern gleichgestellt.

Da einige Forderungen der Motion weiter gehen als die Erleichterungen in den Weisungen und die verlangten Erleichterungen aus der Motion z. B. für Velo-Rikscha-Taxis nicht in allen Situationen gerechtfertigt sind, ist eine gemeinsame Einteilung/Regelung nicht möglich. Gerade bei Fahrzeugen, die für den berufsmässigen Personentransport eingesetzt werden, soll eine periodische (jährliche) Nach-

3 Beispielsweise langsame Elektrovelos bis 25 km/h. Für diese gelten die Verkehrsregeln der Velos.