Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten

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N202-0383

grund der Art der hier beschriebenen Fahrzeuge eine Festlegung auf maximal 200 kg im Sinne von Handhabbarkeit und Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Angesichts des Mindestalters von 14 Jahren (mit Führerausweis) bzw. 16 Jahren (ohne Führerausweis) soll die Anzahl der Plätze auf den der lenkenden Person beschränkt bleiben. Personenbeförderung ist somit ausgeschlossen. Ein geschlossener Aufbau ist nicht zulässig.

Artikel 33

Absatz 4 (aufgehoben)

Die periodische Nachprüfung von Mofas durch die Zulassungsbehörde soll aufgehoben werden, da diese Kann-Regelung ohnehin nicht angewendet wird.

Absatz 6

Die Motion fordert für Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 (z. B. Stehroller) eine Befreiung von der periodischen Nachprüfung. Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 (wie «Velo-Rikscha-Taxis») gleichermassen zu behandeln erscheint verhältnismässig (die jährliche Nachprüfung für Fahrzeuge, die im berufsmässigen Personentransport eingesetzt werden, bleibt bestehen, Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VTS). Eine Befreiung von der periodischen Nachprüfung für Fahrzeuge von Haltern und Halterinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten ist bereits heute in Absatz 6 vorgesehen.

Artikel 135 Absatz 2

Die Höchstbreite von 1 Meter für Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 (z. B. Stehroller) wird hier festgelegt.

Artikel 136

Absatz 1 Buchstabe a

In Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 wird für «Velo-Rikscha-Taxis» ein maximales Gesamtgewicht von höchstens 450 kg festgelegt. Für die Kategorieeinteilung (u.a. für die Herleitung der maximalen Anhängelast, Art. 136 Abs. 3) muss jedoch ein maximales Leergewicht definiert werden, das analog zu den bisherigen dreirädrigen Kleinmotorrädern (Art. 14 Bst. b Ziff. 2) auf 270 kg festgelegt wird.

Subtrahiert man vom Gesamtgewicht die Summe von Leergewicht und Gewicht von Zubehör, Batterie und Fahrzeugführer ergibt sich die Nutzlast. Das Gesamtgewicht von 450 kg darf nicht überschritten werden.

Absatz 2 Buchstabe a

Anpassung der Bezeichnung «dreirädrige Kleinmotorräder» zu «Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2».

bis

Absatz 3 Einleitungssatz

Anpassung der Bezeichnung «dreirädrige Kleinmotorräder» zu «Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2». Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 (z. B. Velo-Rikschas) sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit von der hier möglichen Erhöhung der Anhängelast nicht profitieren, da inklusive Anhänger (450 kg Gesamtgewicht Fahrzeug plus 225 kg Anhänger ergibt 675 kg) das Gewicht im Verhältnis zur Motorleistung zu hoch ausfallen könnte.

Artikel 144 Absatz 7

Zusätzlich zur bestehenden Bestimmung bezüglich Licht soll hier festgelegt werden, dass anstelle einer akustischen Warnvorrichtung (Hupe) auch eine Fahrradglocke verwendet werden darf.

Artikel 148a (neu)

Da in Zukunft auch mehrspurige, zweirädrige Kleinmotorräder mit einem Gesamtgewicht von mehr als 200 kg denkbar sind, müssen auch diese, analog den dreirädrigen Kleinmotorrädern, mit einem Rückwärtsgang ausgerüstet sein (siehe auch Art. 152 Abs. 1).

Artikel 149