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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten
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Zustimmung
BS stimmt dieser Massnahme zu, weist aber darauf hin, dass die Einnahmeschätzung gemäss erläuterndem Bericht von rund 1 Mia. Franken zu hoch ausgefallen ist.
BE begrüsst die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer fordert aber, dass bei der Ausgestaltung der Massnahme das Steuerrecht nicht unnötig verkompliziert wird.
Die Kapitalgewinnsteuer ist für die SPS ein zwingendes einnahmeseitiges Element dieser Reform. Das ist auch darum der Fall, weil mit einer Kapitalgewinnsteuer die Steuerausfälle als Folge der Kapitaleinlageprinzip- Einführung (USR II) eingeschränkt werden können.
Die SPS lehnt indes die Sonderhandlung von Kapitalgewinnen aus Beteiligungsrechten mit 70 Prozent ab und verlangt eine einheitliche Bemessung zu 100 Prozent.
Grüne verlangen zudem eine volle Besteuerung der Kapitalgewinne auf Wertschriften aus steuersystematischen und Gerechtigkeitsgründen.
Ablehnung
KdK/FDK, 14 Kantone (ZH, LU, GL, FR, SO, BL, AR, SG, AG, TG, VD, VS, GE, JU,), zwei
Parteien (PLR-GE, PLR-VD) und 19 Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnah-
men (economisuisse, SBVg, veb.ch, ABPS, Aktion Freiheit + Verantwortung, FER, FGPF, Fokus Bern, HKBB, OREF, Prof. Oberson, Schindler, SFAMA, SOHK, VSUD,
VSV, Wirtschaftskammer Baselland, Verein Schweizer Steuerzahler, ZHK) wenden gegen die Kapitalgewinnsteuer ein, dass dieses Substrat bereits mit der Vermögenssteuer erfasst sei.
KdK/FDK, 11 Kantone (LU, OW, FR, SO, AR, AI, AG, TG, TI, VD, GE) fünf Parteien (BDP,
CVP, GLP, FDP, SVP) und 26 Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen
(SAB, SBV, SBVg, economiesuisse, ABPS, Aktion Freiheit + Verantwortung, Amcham, BDS, CVCI, Forum PME, Fröhlich, Gewerbeverband des Kantons Luzern, HKBB, IHZ,
OREF, OAD FCT, SMU, SOHK, STSA, up!schweiz, VPAG, Verein Schweizer Steuerzahler, VSUD, VSV, ZHK, ZVDS) sind der Auffassung, dass die Mehrbelastung der natürlichen Personen die politischen Chancen der Reform schmälern würde, bzw. dass sich die Schweizer Stimmbevölkerung 2001 klar gegen eine Kapitalgewinnsteuer entschieden hat.
Acht Kantone (AI, AG, AR, NE, OW, UR, SZ, ZH), fünf Parteien (FDP, GLP, JSVP, VD-PLR,
PLR-GE) 17 Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (SBVg, economiesu-
isse, Städtische Steuerkonferenz, ABPS, Aktion Freiheit + Verantwortung, Amcham, CVCI, Fokus Bern, VPAG, HKBB, IG DHS, OREF, SFAMA, SOHK, SVV, VBSS, VSUD)
haben Bedenken hinsichtlich des Erhebungsaufwands, den neben den Veranlagungsbehörden auch die Banken übernehmen müssten.
Sieben Kantone (NE, GE, NE, VD, ZH, TG, SG) und zwei Parteien (FDP, GLP) und 13 Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (SBVg, STV, SVDS, SwissHoldings,
Amcham, Gewerbeverband des Kantons Luzern, scienceindustries, SFAMA, SVV,
VPAG, VSUD, ZHK, ZVDS) bemerken, dass die Einnahmeschätzung von 1.1 Mia. Franken nicht nachvollziehbar sei, oder sind der Auffassung, dass die Einnahmen nicht budgetierbar, d.h. sehr volatil, sind.
Neun Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (economisuisse, SBVg,
veb.ch, SSV, Städtische Steuerkonferenz, Fokus Bern, SOHK, ZHK, VBSS) kritisieren an
der Kapitalgewinnsteuer, dass das Aufwand-Nutzenverhältnis angesichts des administrativen Aufwands für Steuerbehörden, Steuerpflichtige und Banken nicht stimme.
Eine Partei (CVP) und sieben Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (Amcham, OREF CP, economiesuisse, SBVg, Städtische Steuerkonferenz, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, veb.ch, VSV) äussern Vorbehalte wegen der fehlenden Möglichkeit zur Verrechnung von Kapitalverlusten aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten bzw. von übrigen Wertschriften mit dem gesamten Einkommen.
UR hält eine Umsetzung hingegen für möglich, würde an der Beteiligungsquote von 10% festgehalten und TI möchte eine separate Prüfung der Kapitalgewinnsteuer ausserhalb der USR III.
AI, SO meinen, dass beim Festhalten an der Massnahme, eine Kapitalgewinnsteuer nur auf massgebliche Beteiligungen in Frage komme, die auch für das Teilbesteuerungsverfahren