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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten

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5.2 Umfang der vertikalen Ausgleichsmassnahmen Zusammenfassung

Die Mehrheit (70) der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer äussert sich nicht spezifisch zum Volumen der vertikalen Ausgleichsmassnahmen. 41 Stellungnahmen sprechen sich für eine Erhöhung des Volumens aus. Die Mehrheit davon schlägt konkret eine Erhöhung des Kantonsanteils der direkten Bundessteuer auf 21,2 Prozent vor. Sechs Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer heissen die Dotierung (implizit) gut.

Zustimmung

Vier offiziell angeschriebene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (economiesuisse, SVDS, veb.ch, SwissHoldings) sowie drei weitere Stellungnahmen (SBMV, Amcham, Scienceindustries) begrüssen den substanziellen Beitrag des Bundes an die Kantone oder heissen explizit die Höhe des Volumens gut.

Ablehnung

Sämtliche Kantone (inkl. KdK/FDK), die CVP und sowie fünf gesamtschweizerische Dachverbände und Organisationen (SGemV, SGV, CP, FER, Treuhand-Kammer) wie auch

11 der übrigen Stellungnahmen (Konferenz der NFA-Geberkantone, Nordwestschweizer Regierungskonferenz, PLR-VD, CCIG, Cgi, SOHK, UAPG, USPI, VSEG, Municipalité de

Lausanne, Tardy) fordern eine verstärkte finanzielle Unterstützung durch den Bund.

Konkret plädieren sämtliche Kantone dafür, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf mindestens 21.2 Prozent erhöht wird. Der so erhöhte Anteil soll gesetzlich festge-

schrieben werden. Auch der SGemV, die Konferenz der NFA-Geberkantone, PLR-VD,

VSEG und die Municipalité de Lausanne fordern eine Erhöhung des Kantonsanteils auf diesen Zielwert. Der Kanton VS ist der Auffassung, dass aus der (stärkeren) Erhöhung des Kantonsanteils eine Ausgleichssumme von mindestens 1,5 Milliarden resultieren soll.

Weitere Anmerkungen

 Die FDP und SwissHoldings, Amcham und Scienceindustries sprechen sich dafür aus, dass der Kantonanteil an der direkten Bundessteuer allenfalls noch erhöht wird. Für die SPS ist das notwendige Gesamtvolumen zu diesem Zeitpunkt noch offen.

 Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, die Ausgleichsmassnahmen gestaffelt über vier Jahre einzuführen. Die Staffelung ist durch die vorgesehene Aufdeckung der stillen Reserven begründet, welche die ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton nicht unmittelbar bei Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen voll spürbar lassen wird. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, inklusive der KdK/FDK

(konkret: UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, TG, VD, GE),

sowie der SGemV und FER lehnen die zeitlich abgestufte Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer ab. Die vollumfängliche Erhöhung soll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der USR III erfolgen. Auch in drei der übrigen Stellungnahmen (PLR-VD, STSA, Ville de Genève) findet sich diese Forderung.

 Bei der direkten Bundessteuer kann der Gewinnsteueraufwand der Unternehmen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Kantonale Gewinnsteuersenkungen haben eine Reduktion dieser Abzüge zur Folge und erhöhen damit die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer bei der direkten Bundessteuer. Damit verbunden sind bundesseitige Mehreinnahmen. Die Mehrheit der FDK und der

SGemV fordern, dass zusätzlich diese Mehrerträge der Gewinnsteuereinnahmen des Bundes, welche infolge von kantonalen Steuersenkungen entstehen, temporär an jene Kantone zurückerstattet werden, welche ihre Gewinnsteuersätze senken mussten. Der Kanton BS verlangt, dass diese Mittel eingesetzt werden, um gezielt die soziodemographischen Lasten besser abzugelten.