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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten

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 Die SVDS ist der Ansicht, dass das Ausmass des vertikalen Ausgleichs zu begren-

zen ist. Zudem sollten gemäss SVDs ausschliesslich diejenigen Kantone profitieren, die von der Abschaffung der kantonalen Steuerstati betroffen seien.

 Die CVCI ist der Ansicht dass ein Teil des vertikalen Ausgleichs während einer

Übergangsperiode für Härtefallkantone reserviert sein soll. Zudem sollten die zusätzlichen Gewinnsteuereinnahmen des Bundes aufgrund der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ebenfalls diesen „HärtefallKantonen“ zugesprochen werden.

Municipalité de Lausanne ist der Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen des

Bundes den Gemeinwesen in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Belastungen erstattet werden sollen.

c) Alternative Ausgleichsmechanismen

 11 Kantone (BE, GL, FR, SO, BL, AR, GR, AG, TG, VS, JU) plädieren dafür, den

Gesamtbetrag zur Hälfte nach dem Anteil der Kantone am Ertrag der direkten Bundessteuer und zur Hälfte nach der Wohnbevölkerung der Kantone Pro-Kopf aufzu-

teilen. Acht Kantone (ZH, SZ, OW, NW, ZG, AI, VD, GE), die Konferenz der NFA

Geberkantone sowie PLR-VD hingegen lehnen eine solche Pro-Kopf-Verteilung explizit ab.

 Die SVP verlangt, dass der vertikale Ausgleich einzig über eine Reduktion des

DBSt-Gewinnsteuersatzes von 8,5% auf 7,5% umgesetzt wird. Auch up!Schweiz,

der Verein Schweizer Steuerzahler, Ville de Genève und Prof. Schaltegger et.

al. sprechen sich im Sinne eines alternativen Ausgleichsmechanismus für eine Reduktion der Gewinnsteuerbelastung der direkten Bundessteuer aus. Economiesuisse verlangt zu prüfen, ob teilweise anstelle vertikaler finanzieller Ausgleichsmassnahmen nicht auch eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes des Bundes vorgesehen werden kann. Die SOHK regt zusätzlich zur Erhöhung des Kantonsanteils an der DBSt auf 34 Prozent eine Reduktion der Gewinnsteuerbelastung der DBSt an. Zusätzlich dazu ist für die SOHK die Einführung einer „Boxenlösung“ auf Bundesebene vorstellbar.

 Eine kleine Minderheit (SVP; eventualiter, vgl. oben, CP, FER, PLR-Genève,

UAPG) bevorzugt eine ausschliessliche Ausrichtung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen an den juristischen Personen. Der Kanton AG hingegen lehnt dies explizit ab.

 Der SGB verlangt anstelle der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bun-

dessteuer eine Stärkung des soziodemografischen Lastenausgleichs.

Travail.Suisse schlägt für die Gewinnbesteuerung einen Mindeststeuersatz von 17

Prozent vor. Bei dieser Steuerbelastung resultierten nach Ansicht von

Travail.Suisse tiefere kantonale Steuerausfälle. Damit würde auch die erforderliche Ausgleichssumme tiefer ausfallen. Der vertikale Ausgleich könnte deshalb nur temporär befristet und auf die von der Reform besonders betroffenen Kantone beschränkt sein.

STV würde es begrüssen, wenn die Ausgleichsmassnahmen an einem fixen Faktor

orientiert werden. Als Beispiel wird die Bevölkerungszahl genannt. Gemäss STV könnten so die Kantone selbst entscheiden, wie sie die Mittel einsetzen wollen.

d) Varia

 Der Kanton NE strebt an, dass für den DBSt-Anteil der juristischen Personen eine

Limite definiert wird, die proportional zu den jährlichen Gewinnsteuereinnahmen des jeweiligen Kantons festgesetzt wird.