Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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• Verzicht auf den Versicherungseffekt der Besteuerung: Durch die Ex-ante-

Besteuerung des Sollertrags geht darüber hinaus der Versicherungseffekt einer Besteuerung des tatsächlich erwirtschaftenden Einkommens verloren. Im Unterschied zur Ex-ante-Besteuerung beteiligt sich der Fiskus bei einer Expost-Steuer am Risiko, d.h. am Glück oder Pech der Investoren. Infolge dieses Versicherungseffektes (Domar-Musgrave-Effekt) geben sich die Investoren mit einer niedrigeren Risikoprämie zufrieden. Im Einzelfall bedeutend wird der Versicherungseffekt insbesondere dann, wenn das Vermögen der Anteilseigner überwiegend aus Anteilen eines einzigen Unternehmens besteht. Diese Situation ist für Eigentümer-Unternehmer nicht untypisch. Wegen des bestehenden Klumpenrisikos bleibt ihnen nämlich die Risikostreuung via die üblicherweise empfohlene Portfoliodiversifikation versagt.

Auch kantonale Gewinnsteuersenkungen entlasten Investitionen, welche mit neuem Eigenkapital (Beteiligungsfinanzierung) oder durch thesaurierte Gewinne (Selbstfinanzierung) finanziert werden. Im Unterschied zur Abschaffung der Emissionsabgabe treten jedoch Mitnahmeeffekte auf, weil die Gewinnsteuersenkung stets auch die Gewinne aus bereits getätigten Investitionen entlastet, was keine positiven Investitionsanreize mehr auslösen kann.

Kein Impuls auf neue Investitionen geht von der Aufdeckung stiller Reserven aus, da das damit verbundene zusätzliche Abschreibungspotenzial unabhängig davon anfällt, ob das Unternehmen künftig zusätzliche Zahlungsströme aus neuen Investitionen generiert.

Soweit sich die Unternehmen durch inländische natürliche Personen als Investoren finanzieren, spielt auch die Steuerbelastung auf Haushaltsebene eine Rolle. Aufgrund der Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Beteiligungen im Privatvermögen verteuert sich hier die Selbstfinanzierung. Bei der Beteiligungsfinanzierung erhöht sich in den meisten Kantonen die Belastung für qualifizierende Investoren, während jene für nicht qualifizierende Investoren sinkt, da diese neu ebenfalls in den Genuss eines Teilbesteuerungsverfahrens kommen. Geht man vom im Vorfeld der Unternehmenssteuerreform II ermittelten Anteil der qualifizierenden Beteiligungen mit einem Kapitalanteil von mindestens 10% von 56% aus, so belastet die neue Regelung bei der Beteiligungsfinanzierung im Vergleich zum gewichteten Mittel aus bisher qualifizierenden und nicht qualifizierenden Beteiligungen in etwa gleich wie bisher. Dabei verteuert sich die Finanzierung für Unternehmen mit qualifizierenden Beteiligten und verbilligt sich für Unternehmen ohne qualifizierenden Beteiligten.

3.3.3.2 Entscheidungsneutrale Besteuerung

Wahl der Rechtsform

Rechtsformneutralität bedingt, dass die Wahl der Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst wird. Sie ist erfüllt, wenn ein Beteiligter an einem Personenunternehmen durch die Einkommenssteuer (sowie die Sozialabgaben) und ein Beteiligter an einem Kapitalunternehmen durch die Gewinnsteuer auf Unternehmensebene und die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne in ansonsten gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen einer gleich hohen Steuerbelastung unterliegen.