Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Wie die nachfolgende Tabelle für Eigentümer-Unternehmer-Beteiligte, die der maximalen Steuerbelastung im jeweiligen Kantonshauptort unterliegen, zeigt, ist dies im geltenden Recht mehr oder weniger der Fall. Der Vergleich ist insofern nicht ganz vollständig, als beim Beteiligten am Personenunternehmen die AHV-Abgaben nicht eingerechnet sind und als beim Beteiligten am Kapitalunternehmen die Kapitalsteuer und eine allfällige Emissionsabgabe auf Eigenkapital ausgeklammert sind.
Tabelle 17: Maximalbelastung eines Beteiligten an einem Personenunternehmen im Vergleich zu einem Beteiligten an einem Kapitalunternehmen mit qualifizierender Beteiligung, 2012:
Maximalbelastung eines Beteiligten an einem Personenunternehmen im Ver-
gleich zu einem Beteiligten an einem Kapitalunternehmen mit qualifizierender Beteiligung, 2012
Beteiligter an Perso- Beteiligter an Kapitalunternehmen nenunternehmen Geltendes Recht Reformvorschlag ZH Zürich 40.0% 37.8% 43.2% BE Bern 41.4% 40.1% 45.6% LU Luzern 30.0% 26.3% 30.6% UR Altdorf 25.6% 25.8% 30.3% SZ Schwyz 23.0% 22.4% 27.8% OW Sarnen 24.1% 24.2% 27.4% NW Stans 25.2% 24.7% 28.1% GL Glarus 31.2% 25.5% 34.7% ZG Zug 22.9% 25.8% 28.7% FR Freiburg 35.4% 34.8% 39.6% SO Solothurn 34.9% 38.8% 41.5% BS Basel 37.5% 37.7% 42.6% BL Liestal 42.4% 38.4% 44.2% SH Schaffhausen 30.9% 29.9% 34.1% AR Herisau 30.0% 28.4% 31.0% AI Appenzell 26.1% 25.1% 29.8% SG St. Gallen 32.7% 31.6% 36.1% GR Chur 32.4% 32.9% 35.6% AG Aarau 34.3% 31.9% 38.4% TG Frauenfeld 32.5% 32.7% 35.5% TI Bellinzona 40.9% 40.1% 43.4% VD Lausanne 47.7% 48.1% 49.0% VS Sitten 40.9% 40.9% 44.1% NE Neuenburg 39.3% 39.6% 42.7% GE Genf 45.0% 44.6% 48.1% JU Delsberg 42.4% 42.0% 45.3%
Minimum 22.9% 22.4% 27.4% Maximum 47.7% 48.1% 49.0% Quelle: ESTV
Unterstellt ist der Fall von Beteiligten, welche jeweils den Maximalsteuersätzen unterliegen. Werden diese Maximalsätze nicht erreicht, reduziert sich die Steuerbelastung beim Beteiligten am Personenunternehmen im Vergleich zu jener des Beteiligten am Kapitalunternehmen überproportional, da bei ihm die Einkommensteuer voll durchschlägt. Demgegenüber reduziert sich die Belastung des Beteiligten an Kapitalunternehmen, wenn die Gesellschaft einen Teil der erwirtschafteten Gewinne