Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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TI Bellinzona 40.1% 53.1% 20.7% 40.9% VD Lausanne 49.0% 60.0% 23.5% 47.7% VS Sitten 40.9% 53.8% 21.7% 40.9% NE Neuenburg 39.6% 52.0% 20.9% 39.3% GE Genf 44.6% 58.3% 24.2% 45.0% JU Delsberg 42.0% 55.2% 22.3% 42.4%

Minimum 18.9% 33.7% 12.1% 22.9% Maximum 49.0% 60.0% 24.2% 47.7% Quelle:ESTV

Mit der vorliegend vorgeschlagenen Reform ergeben sich verschiedene Veränderungen, welche sich auf das Gebot der Finanzierungsneutralität auswirken.

Auf Unternehmensebene beseitigt die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital eine Verzerrung, die bisher zulasten der Beteiligungsfinanzierung besteht. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer stellt im Rahmen der Gewinnsteuer die Beteiligungs- und die Selbstfinanzierung der Fremdfinanzierung gleich. Da die Zinsbereinigung sich auf das überdurchschnittliche Eigenkapital beschränkt, bleibt der Abbau der Verzerrung jedoch auf jene Unternehmen limitiert, die über Sicherheitseigenkapital verfügen. Darüber hinaus ergibt sich auf Unternehmensebene eine Annäherung an die Finanzierungsneutralität durch Massnahmen, welche die Gewinnsteuerbelastung senken. Im Vordergrund stehen hier die kantonalen Gewinnsteuersenkungen.

Während auf Unternehmensebene die Finanzierungsneutralität durch die Verbilligung der teureren Finanzierungswege angestrebt wird, soll dies auf Haushaltsebene einerseits durch eine Verteuerung der günstigsten Finanzierungswege (Selbstfinanzierung und Beteiligungsfinanzierung für qualifizierende Investoren) und durch eine Verbilligung der teuren Beteiligungsfinanzierung für nicht qualifizierende Investoren geschehen. Mit der einheitlichen Regelung des Teilbesteuerungsmasses für ausgeschüttete Gewinne im Rahmen eines Teileinkünftemasses von 70 Prozent, wird auch der Anreiz beseitigt, AHV-abgabenpflichtiges Lohneinkommen durch AHVabgabefreie Gewinnausschüttungen zu ersetzen.

Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, wird das Ziel der Finanzierungsneutralität mit der Reform viel besser erreicht. Abstrahiert man vom Lock-in-Effekt durch das Realisationsprinzip bei der Kapitalgewinnbesteuerung, werden Beteiligungs- und Selbstfinanzierung gleich belastet, so dass die Gewinnverwendungsneutralität erfüllt ist.38 Das Teileinkünftemass von 70% für ausgeschüttete Gewinne und Kapitalgewinne vermag die Vorbelastung für die Gewinnsteuer bei der Gewinnsteuerbelastung von 2012 noch nicht ganz zu kompensieren, so dass die Fremdfinanzierung noch etwas billiger ist als die beiden Wege der Eigenkapitalfinanzierung und die Kapitalstrukturneutralität nicht voll erfüllt, wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Sollten die Gewinnsteuerbelastungen im Zuge der Umsetzung Unternehmenssteuerreform III in den Kantonen noch etwas sinken, würde sich hier aber wohl eine weitgehende Kapitalstrukturneutralität einstellen.

38 Ist die die Gewinnverwendungsneutralität verletzt, indem die Beteiligungsfinanzierung hoch und die Selbstfinanzierung (wegen der fehlenden Kapitalgewinnsteuer) tief besteuert wird, schafft dies einen Anreiz, Gewinne einzubehalten statt auszuschütten und Investitionen selbst, statt mit neuem Eigenkapital von aussen zu finanzieren. Diese einseitige Begünstigung der Selbstfinanzierung wirkt unter Effizienzgesichtspunkten negativ. Sie setzt die wachstumsfördernde Aufgabe des Kapitalmarktes, die verfügbaren Investitionsmittel auf die gewinnträchtigsten Unternehmen und damit auf die rentabelsten Investitionsprojekte zu lenken, teilweise ausser Kraft.