Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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schen Steuersätzen auf den kantonalen Gewinnsteuern mit Mindereinahmen in Höhe von 1.15 Milliarden Franken CHF zu rechnen.18
Bleibt der statutarische Steuersatz unverändert, vermindert sich infolge der Zinsbereinigung die durchschnittliche effektive Steuerbelastung, was sich positiv auf die Standortattraktivität auswirkt. Zugleich sinkt die effektive Grenzsteuerbelastung auf Unternehmensebene auf null, wodurch das Investitionsvolumen der ansässigen Unternehmen nicht mehr beeinträchtigt wird, wenn die Investoren nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Zudem sichert die Zinsbereinigung Finanzierungsneutralität auf Stufe Unternehmen und Gewinnbesteuerung.
Modell mit Beschränkung des Schutzzinsabzuges auf überdurchschnittlich hohes Eigenkapital
Das Grundmodell der zinsbereinigten Gewinnsteuer schränkt das für den Schutzzinsabzug qualifizierende Eigenkapital nur mittels dieser steuersystematisch begründeten Korrekturen ein und verursacht bei unverändertem statutarischen Steuersatz grosse Mindereinnahmen. Es wird vorliegend als zu weit angelegt verworfen. Stattdessen wird vorgeschlagen, den Schutzzinsabzug auf überdurchschnittlich hohes Eigenkapital zu beschränken. Dabei wird der kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzug nur auf jenem Betrag des Eigenkapitals gewährt, welcher eine angemessen definierte durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet.
In der hier vorgeschlagenen Ausgestaltung der zinsbereinigten Gewinnsteuer soll der Schutzzinsabzug nur auf jenem Betrag des Eigenkapitals, der eine angemessen definierte durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet, gewährt werden. Die Angemessenheit bestimmt sich im Einzelfall durch die unterschiedlichen Risiken der jeweiligen Aktiven einer Gesellschaft. Zu diesem Zweck wird das Eigenkapital in zwei Komponenten aufgespalten, nämlich in das Kerneigenkapital und in das Sicherheitseigenkapital:
• Das Kerneigenkapital eines Unternehmens ist das Eigenkapital, welches ein
Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit langfristig benötigt. Die Berechnung des Kerneigenkapitals erfolgt auf der Basis der Gewinnsteuerwerte verschiedener Kategorien von Aktiven. Je nachdem, wie hoch die Kerneigenkapitalquoten je Aktivenkategorie angesetzt werden, resultieren unterschiedlich strenge Anforderungen an das Kerneigenkapital einer Gesellschaft.
• Jener Teil des Eigenkapitals, welcher den Betrag des Kerneigenkapitals gege-
benenfalls übersteigt, gilt als Sicherheitseigenkapital. Auf dem Sicherheitseigenkapital wird ein Schutzzinsabzug gewährt. Durch den Schutzzinsabzug begünstigt werden soll somit nur die aufgrund der Risiken der Aktiven als angemessen definierte überdurchschnittliche Eigenfinanzierung, d.h. das Sicherheitseigenkapital.
Die Begrenzung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinsabzugs fusst auf der Grundidee, dass eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital nur insoweit erforderlich ist, als Eigen- und Fremdkapital im Rahmen der Kapitalstrukturgestaltung von Unternehmen effektiv substituierbare Finanzierungsquellen darstellen.
18 Diese Mindereinnahmen könnten ganz oder teilweise kompensiert werden, indem der statutarische Steuersatz angehoben würde. Bei der direkten Bundesteuer würde dies jedoch eine Änderung von Art. 128 BV bedingen.