Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

können, die persönliche Verantwortung wahrzunehmen. Darum verwendet das ASG den Begriff der Eigenverantwortung in Anlehnung an die Verantwortung jeder Person gemäss Artikel 6 BV. Die Verantwortung des Staates ist im Verhältnis hierzu subsidiär. Die Kommission erkennt in der Eigenverantwortung einen geeigneten Leitgedanken im Umgang mit der internationalen Mobilität, die das Leben im beginnenden 21. Jahrhundert prägt. Die Schweizerinnen und Schweizer nutzen die Gelegenheiten dieser Mobilität besonders intensiv, sei es für kurzfristige Aufenthalte, die Ausübung von Bildungs- und Berufstätigkeiten oder zur Migration.

In der Eigenverantwortung in Bezug auf Auslandaufenthalte sind die Elemente der Selbstverantwortung einer Person, der Mitverantwortung für ihre Angehörigen, z. B. mitreisende Kinder, sowie der Verantwortung für die Allgemeinheit enthalten: Selbstverantwortung beweist, wer die Risiken für die eigene Person im Rahmen von Auslandaufenthalten begrenzt. Das kann sich auf das Reiseverhalten beziehen sowie bei einer niedergelassenen Person auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts und der Vorsorge für Alter und Krankheit. Oft sind die Selbstverantwortung und die Verantwortung für die Allgemeinheit eng miteinander verknüpft. Verantwortung in Bezug auf das Gemeininteresse beweist eine Person, die unnötige Risiken vermeidet, um damit anderen keine Hilfskosten in Form von konsularischem Beistand oder von Sozialhilfeleistungen zu verursachen. Würde in Bezug auf Auslandaufenthalte allgemein Verantwortung wahrgenommen, so wäre ein bedeutender Teil der Situationen vermieden, die mitunter aufwändige Aktionen des Bundes nach sich ziehen.

Die Eigenverantwortung einer Schweizer Person im Ausland schliesst ein, dass sie die Gesetze des Empfangsstaates beachtet und die Anweisungen der lokalen Behörden befolgt. Im Übrigen ist die Eigenverantwortung je nach Situation mit unterschiedlichen Akzenten versehen. Sie beinhaltet bei einem Aufenthalt von begrenzter Dauer im Ausland, dass die Person sich über die aktuellen Risiken informiert und Gefahrensituationen durch die Wahl von Destinations- und Transitorten und ihre Verhaltensweise vor Ort vermindert, und dass sie private Versicherungen mit angemessener Deckung abschliesst (Krankenkasse bzw. Reiseschutz). Die Person, die sich vorübergehend ins Ausland begibt, kann ihre Daten auf Itineris registrieren (Online Plattform des EDA), damit sie von der zuständigen Vertretung im Notfall rasch kontaktiert werden kann. Andere Aspekte der Eigenverantwortung stehen bei der Niederlassung im Ausland im Vordergrund wie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Weisungen und Hinweise der Landesbehörden bei besonderen Ereignissen. Entsprechend der stärkeren Bindung an den Empfangsstaat, welcher der neue Lebensmittelpunkt ist, stellen die Auslandschweizerinnen und -schweizer die Eigenverantwortung durch die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts, Abschluss einer Krankenversicherung und Sicherung der Altersvorsorge unter Beweis (gegebenenfalls via freiwillige Alters- und Hinterlassenen-Versicherung).

Art. 6 Empfehlungen

Das EDA kann aktuelle Informationen über Gefahrenquellen und allgemein über situationsgerechtes Verhalten im Zusammenhang mit Auslandaufenthalten veröffentlichen. Den Reiseinteressierten bzw. Reisenden stehen namentlich die Reisehinweise auf dem Internetportal des EDA zur Verfügung, die eine Risikoanalyse enthalten sowie ggf. die Empfehlung bestimmter Vorsichtsmassnahmen, die von Ämtern in verschiedenen Departementen formuliert werden. Diese Informationen können