Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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der Prävention wie auch der Verhaltensanleitung bei eingetretener Notlage dienen. Bezüglich Krisensituationen präzisiert Artikel 64 Absatz 3 (vgl. Ziff. 3.4.1.3), dass Schweizer Personen im Ausland gehalten sind, die Sicherheitsempfehlungen des EDA zu beachten, namentlich die Reisehinweise und Kommunikationen an limitierte Empfängerkreise wie etwa elektronische Mitteilungen (z. B. SMS) einer Vertretung oder der Helpline EDA an Personen in einer Gefahrenzone. Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c legt fest, dass der Bund wegen Missachtung von Empfehlungen den konsularischen Schutz beschränken kann, und Artikel 60 Absatz 2 entbindet den Bund von der Haftung für veröffentlichte Empfehlungen.

Durch Artikel 6 ist das EDA auch ermächtigt, die Öffentlichkeit zu informieren, was im Rahmen der üblichen Tätigkeit, aber beispielsweise auch durch Sensibilisierungsaktionen in den Medien und an Fachmessen zugunsten der Beachtung der Reisehinweise geschehen kann.

Art. 7 „Guichet unique“

Der in diesem Artikel verankerte „guichet unique“ ist ein wesentlicher Bestandteil der Anstrengungen zu Gunsten einer kohärenten, ganzheitlichen Auslandschweizerpolitik. Mit dem „guichet unique“ stellt die Verwaltung die bedarfsgerechte Erbringung von Dienstleistungen nach dem ASG sicher. Er ist ein Instument des Service public.

Die Motion Brunschwig Graf (Mo 11.3203) verleiht der Forderung nach einem „guichet unique“ Nachdruck18. Im gleichen Sinn fordert die parlamentarische Initiative Lombardi (11.446) die Zuweisung der Federführung in der Auslandschweizerpolitik an ein Department. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte hat die Intensität des Geschäftsverkehrs zwischen Amtsstellen in der Schweiz und Vertretungen zugenommen und der Bedarf an wechselseitigem Austausch von Daten sowie an Unterstützung ist gewachsen. Dieser Entwicklungstrend, der sich fortsetzen dürfte, hängt mit der zunehmenden internationalen Mobilität zusammen. Das Interesse an einem leistungsfähigen „guichet unique“ beim Bund ist unbestritten.

Wie die eidgenössischen Räte hat sich auch der Bundesrat für die Errichtung des „guichet unique“ eingesetzt. So richtete er im Mai 2011 im EDA die Konsularische Direktion (KD) ein, die für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen sorgt und zu diesem Ziel mit andern Stellen der Bundesverwaltung, kantonalen Gremien und ausländischen Partnern zusammenarbeitet.19 Der Auftrag der KD deckt sich in bedeutendem Mass mit der Funktion des „guichet unique“ zugunsten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie der anderen Schweizer Personen und Institutionen20 im Ausland. Der „guichet unique“ ist der Schalter für Anfragen jeglicher Natur, über den seine Benutzerinnen und Benutzer informiert werden, Rat erhalten und an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Die Funktion eines Dienstleistungszentrums und einer Kontaktstelle der Bundesverwaltung für Kantonsbehörden in Fragen im Bereich des Gesetzes sind damit verknüpft (damit ist

18 Diese Motion verlangte die Zentralisierung an einer für Auslandschweizerangelegenheiten zuständigen Bundesstelle.

19 Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA), SR 172.211.1

20 Damit sind hier Institutionen im weiten Sinn gemeint, im Unterschied zur eingeschränkten Definition des Begriffs in Art. 41 Abs. 1 ASG.