Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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namentlich einer spezifischen Forderung der Motion 11.3203 Folge geleistet). Im Schoss der Bundesverwaltung ist der „guichet unique“ der Ansprechpartner für Institutionen der Vertretung von Auslandschweizerinteressen, namentlich für die Auslandschweizer-Organisation (ASO). Bei Fragen, für deren Behandlung andere Departemente bzw. die Vertretungen zuständig sind, wird über den „guichet unique“ die Koordination sichergestellt.

Absatz 2 besagt, dass der „guichet unique“ die zwei Komponenten des EDA einschliesst, nämlich die KD als zentrale Dienststelle und das Vertretungsnetz, bestehend aus Botschaften und Generalkonsulaten mit eigenem Konsularbezirk sowie den regionalen Konsularzentren. In Angelegenheiten des konsularischen Schutzes kann der Bund auch die Unterstützung der übrigen Schweizer Berufsvertretungen sowie der rund 200 Honorarkonsulate in Anspruch nehmen. Die Komponenten werden entsprechend ihrer Stärken eingesetzt: der Spezialkompetenzen in der KD, der räumlichen Nähe der Vertretungen zu den Betroffenen. Der Bund bemüht sich darum, die informationstechnologischen Systeme und Plattformen des e-Government einzurichten, um die Verwaltungstätigkeit über den „guichet unique“ bürgernah zu gestalten.

Die Präzisierung in Absatz 2, wonach die Erbringung konsularischer Dienstleistungen in der Regel den Vertretungen obliegt, lässt dem EDA die Möglichkeit offen, internationale Vereinbarungen abzuschliessen, auf deren Grundlage konsularische Aufgaben für Schweizer Personen im Ausland auch durch Vertretungen von Partnerstaaten erbracht werden können. Gewisse Dienstleistungen werden in Koordination mit dem EDA auch durch andere Amtsstellen erbracht. Vom Bundesrat wird erwartet, dass er das Vertretungsnetz mit den nötigen Ressourcen ausstattet, die zur bedürfnisgerechten Erbringung der konsularischen Dienstleistungen erforderlich sind.

Aufgrund der Wahrnehmung der Funktion des „guichet unique“ hat die KD den Überblick über alle Angelegenheiten bezüglich Schweizer Personen im Ausland. Somit kann sie den Bundesrat in der Formulierung der aussenpolitischen Strategie unterstützen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Auslandschweizerinnen- und Auslandschweizerinteressen, und in der Gestaltung seiner Politik im Bereich dieses Gesetzes.

Art. 8 Aussenpolitische Strategie

Bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie berücksichtigt der Bundesrat auch die Interessen der Schweizer Personen, einschliesslich der Auslandschweizerinnen und -schweizer, und Institutionen im Ausland. Der Bundesrat soll namentlich auf der Linie seiner aussenpolitischen Strategie 2012-201521 fortfahren, welche die Hauptachsen der Aussenpolitik ergänzt durch die Unterstützung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen oder reisen, um den wachsenden Mobilitätsbedürfnissen der Schweizer Bevölkerung gerecht zu werden.

Im Rahmen seiner Politik bestimmt der Bundesrat, wie er deren Bedürfnissen im Einzelnen Rechnung trägt.

21 Bericht des Bundesrates über die aussenpolitischen Schwerpunkte der Legislatur vom 21. Februar 2012