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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
4.3.5 Zwecks Vermeidung einer zu steifen Planie ist die Dicke der bituminösen Sperr-
schicht auf maximal 10 cm zu beschränken.
4.3.6 Mineralische Sperrschichten sind aus gut abgestuftem Kiesgemisch 0-16 mm zu
erstellen, das einen natürlichen Tonbinder oder Karbonat enthält.
4.3.7 Für Fundationsschichten sind Kiesgemische 0/22 oder 0/45 gemäss der
SN 670 119-NA6, EN 13242 und EN 13285 zu verwenden. Solche Kiesgemische sind dann einzubauen, wenn die betrieblichen Randbedingungen einen mehrschichtigen Aufbau des Unterbaus zulassen, was insbesondere bei Neubauten der Regel entspricht.
4.3.8 Wenn aus betrieblichen Gründen bei Erhaltungsvorhaben an bestehenden Gleisen
anstelle eines zweischichtigen Einbaus nur einschichtig eingebaut werden kann, ist für diese einschichtige Kombination von Sperrschicht und Fundationsschicht Kiessand PSS zu verwenden.
4.3.9 Bei dem aus historischen Gründen als Kiessand PSS bezeichneten Material handelt
es sich um ein frostsicheres, relativ wasserundurchlässiges, ungebundenes Kiesgemisch aus beständigen, festen Gesteinskörnern mit stetig verlaufender Korngrössenverteilung 0/32, das den Anforderungen der SN 670 119-NA und EN 13285, der SN 670 330-2 und EN 13286-2, der SN 670 330-47 und EN 13286-47 sowie der SN 670 321 zu entsprechen hat.
4.3.10 Auf filterstabilem, nicht verwitterungsempfindlichem (insbesondere frostsicherem)
Fels kann auf den Einbau einer Sperr- und Fundationsschicht verzichtet werden.
4.3.11 Speziellen geotechnischen Gegebenheiten ist mit entsprechenden Massnahmen zu
begegnen, die zu einer Anpassung der unter Ziff. 4.3.2 aufgeführten Aufbauten des Unterbaus führen können. Dies kann z.B. bei einem Untergrund mit hohem Feinmaterialanteil, bei der Gefahr eines Wasserdruckes unter der Sperrschicht, bei einem hohen Grundwasserstand, bei einem bis in die Fundationsschicht hinein schwankenden Seespiegel oder bei einem stark setzungsempfindlichen Untergrund der Fall sein.
4.3.12 Unterbauaufbauten, welche von den unter Ziff. 4.3.2 aufgeführten Konstruktionen
abweichen, sind unter Angabe entsprechender Begründungen mit dem BAV abzusprechen.
4.3.13 Der Einbau von Schichten aus Kiesgemischen 0/22, 0/45 und Kiessand PSS ist zu
kontrollieren. Die Einbaukontrollen für Schichten aus Kiesgemischen und Kiessand PSS richten sich nach der SN 670 317.
Das gewöhnlich aus Zeitgründen nur bei Neubauten bestimmbare Verhältnis der Zusammendrückungsmoduli aus dem Zweitbelastungsast und dem Erstbelastungsast soll ME2/ME1 ≤ 2.5 betragen. Der in der Regel bei Erhaltungsvorhaben zu messende mittlere Verdichtungsgrad (Trockendichte ρd / Trockendichte aus dem Proctorversuch ρd, max) soll bei Erhaltungsarbeiten im Schichtintervall ≥ 95 % bzw. bei Erhaltungsarbeiten mit ausser Betrieb gesetztem Gleis ≥ 97 % betragen.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 9