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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
4.4 Bautoleranzen
Die zulässigen Abweichungen gegenüber den Projekthöhen betragen beim Planum ± 3 cm, bei der Planie ± 2 cm und bei einer bituminösen Sperrschicht ± 1 cm. Unter der 3-m-Latte7 sind Vertiefungen von maximal 3 cm zulässig. Für bituminöse Planien gilt die SN 640 521.
5 Frost
5.1 Allgemeines
Frostschutzmassnahmen sind mindestens für die Gleisbelastungsgruppen N1, N2, N3, E1, E2 und E3 dann zu prüfen, wenn der Untergrund aus Böden der Kategorie G3 oder G4 gemäss der SN 670 140 besteht und gleichzeitig mindestens eine der folgenden hydrologisch ungünstigen Bedingungen zutrifft:
– Einschnitttiefe mehr als 3 m,
– massgebender Grundwasserspiegel höher als 2 m ab OK Schwelle,
– gespanntes Bodenwasser vorhanden.
5.2 Dimensionierung des Unterbaus auf Frost
Die Frosttiefe hängt von den örtlichen klimatischen Bedingungen und den thermischen Eigenschaften der Bodenmaterialien ab. Der wichtigste Bemessungsparameter ist der Frostindex der Luft gemäss der SN 670 1408. Die Dimensionierung der Frostschutzschicht hat aufgrund wissenschaftlich erhärteter Methoden zu erfolgen. Für Bahnstrecken in klimatisch nicht extremen Verhältnissen darf folgendes, gegenüber dem Strassenbau vereinfachtes Bemessungsverfahren angewendet werden:
Vergleichsdicke: z = fs ds + fbdb + fkdk
Korrekturfaktoren:
– Schotter: f s =0.5 (0.8 bei günstigen örtlichen Klima-
bedingungen)
– bituminöse Sperrschicht: fb =0.7
– Kiesgemisch: fk =1.0
Schichtdicken [m]: di (s: Schotter, b: bituminösen Sperrschicht, k: Kiesgemisch)
Frosttiefe [m]: X = 0. 00077 FI + 0.53
Frostindex der Luft [°C ·Tage]: FI Frostindex der Luft gemäss der SN 670 140, wobei ein minimaler Frostindex von 200 °C ·Tage nicht unterschritten werden darf.
Bedingung für Frostbemessung: z ≥ X
7
4-m-Latten dürfen bei Gleisen unter der Fahrleitung nicht verwendet werden
8
Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 10