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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10

Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten

Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau

(AB 25)

6 Entwässerung

6.1 Betreffend die Anforderungen und Zulässigkeit einer Entwässerung gemäss Gewäs-

serschutzgesetz und -verordnung wird auf die Richtlinie "Entwässerung von Bahnan-8

lagen" verwiesen. Form

6.2 Eine gut und dauerhaft funktionierende Entwässerung ist entscheidend für eine hohe

Nutzungsdauer der Fahrbahn. Wasser im Unterbau verschlechtert die für die Lastabtragung wichtigen Eigenschaften der einzelnen Schichten und kann zusammen mit der dynamischen Verkehrsbelastung zur Zerstörung der Schichtgrenzen führen. Damit verbunden ist eine Vermischung des Unterbaumaterials bis zu Feinmaterialaufstössen in das Schotterbett. Das Eindringen von Wasser in den Unterbau ist deshalb möglichst zu verhindern. Dies wird insbesondere mit dem Erstellen einer möglichst ebenen Planie mit einem genügenden Quergefälle, einem allfälligen Einbau einer bituminösen Sperrschicht (vgl. Ziff. 4.3) und dem Abfangen von allfällig seitlich zufliessendem Wasser erreicht.

6.3 Für die Planung und bauliche Ausbildung von Entwässerungssystemen gelten die

SN 640 340, 640 350, 640 353, 640 357 und 640 360 sinngemäss.

6.4 Als Entwässerungssysteme kommen Böschungen, Bahngräben, Sickergräben, Lei-

tungen oder Kombinationen dieser Typen in Frage.

6.5 Entwässerungsleitungen sind in der Regel dann vorzusehen, wenn das Gleis nicht

auf einem Damm verläuft und das Meteorwasser nicht schadlos versickern kann oder wenn Bahngräben oder Entwässerungsschalen nicht genügend wirksam sind.

6.6 Entwässerungssysteme sind so anzuordnen, dass sie mit minimalen Betriebsbehin-

derungen instand gehalten werden können.

6.7 Leitungen, die das Gleis unterqueren, sind rechtwinklig zur Gleisachse und ausser-

halb von Weichenbereichen anzuordnen.

6.8 Der Rohrscheitel bahneigener Leitungen darf nicht höher als 1.30 m ab Schwellen-

oberkante liegen. Für bahnfremde Leitungen ist die SN 671 260 zu beachten.

6.9 Bei Versickerung des Gleisabwassers hat diese ausserhalb des Unterbaus so zu er-

folgen, dass dieser dauerhaft entwässert bleibt. Ist dies bei Erhaltungsvorhaben (vgl. Ziff. 1.2) aus Platzgründen nicht möglich, ist die Filterstabilität gemäss Ziff. 7 zwischen dem anstehenden Untergrund und dem Sickermaterial zu gewährleisten.

6.10 Bei Entwässerung durch Versickerung ist eine genügende Durchlässigkeit des Unter-

grundes nachzuweisen (k-Wert nach Darcy).

6.11 Die Querneigung von Planum und Planie gegen die Entwässerungsanlage hat min-

destens zu betragen:

5 % bei Verwendung von Erdmaterial sowie

3 % bei Verwendung von geeigneten, stabilisierten Materialien oder einer bituminösen Sperrschicht

Für starren Unterbau (zum Beispiel aus Beton) gilt Ziff. 2.5.2 der AB 26.1.

Fortsetzung Blatt Nr. 11