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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
6.12 Entwässerungsrohre sind in der Regel mit mindestens 5 ‰ Gefälle zu verlegen und
ihr Durchmesser hat mindestens 20 cm zu betragen.
6.13 Entwässerungsrohre sind derart zu verlegen, dass deren Scheitel möglichst unterhalb
der Frosttiefe (gilt insbesondere für Sammelleitungen) und jedenfalls tiefer als die Unterkante der Fundationsschicht liegt.
7 Filterstabilität
Um Kornumlagerungen infolge von durchströmendem Wasser und insbesondere Durchmischungen von Schichten mit unterschiedlichen Korngrössenverteilungen infolge von dynamischen Beanspruchungen entgegenzuwirken, sind an den Grenzflächen der einzelnen Schichten die Filterkriterien gemäss der SN 670 1259 einzuhalten.
8 Dämme
8.1 Gestaltung
8.1.1 Die Breite der Planie ist nach bautechnischen Gesichtspunkten (maschineller Unter-
halt) und entsprechend den örtlichen Verhältnissen (Gleisüberhöhung, Querneigung der Planie, etc.) zu bestimmen. Sie ist insbesondere so zu wählen, dass die Stabilität der Schotterflanke (Böschungsneigung Höhe zu Breite [H:B] = 2:3) jederzeit gewährleistet bleibt.
8.1.2 Bei neuen Dämmen ist die Dammkrone so breit zu wählen, dass die erforderliche
Planiebreite ohne den Einsatz von Banketthalterungen (siehe Ziff. 11) gewährleistet ist.
8.1.3 Die Breite des Bankettes (vgl. Ziff. 1.1) sollte mindestens 50 cm betragen, gemessen
ab dem Böschungsfusspunkt des theoretischen Schotterbettprofils.
8.1.4 Zusätzliche Verbreiterungen können sich aus weiteren Anforderungen (wie zum Bei-
spiel Begehbarkeit, Sicherheitsräume gemäss AB 18, etc.) ergeben.
8.1.5 Die Oberflächen von Dammböschungen sind so zu gestalten, dass sich das Unter-
haltspersonal darauf sicher bewegen kann.
8.2 Standsicherheit und Konstruktives
8.2.1 Eisenbahndämme sind nach der SN 505 26710 zu bemessen. Die Überprüfung beste-
hender Eisenbahndämme kann auf der Basis der Normenreihe SN 505 269 erfolgen.
8.2.2 Die Anforderungen an die Verdichtung und an die Verformbarkeit von Dammschüt-
tungen richten sich nach der SN 640 585.
8.2.3 Die Neigung von Dammböschungen muss den geotechnischen Eigenschaften des
Erd- bzw. Felsmaterials Rechnung tragen. Die Böschungsneigung von Erdmaterial darf das Verhältnis von 2:3 nicht überschreiten. Die Stabilität ist nachzuweisen.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 12