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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 12
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
8.2.4 Dammschüttungen an Hängen sind mit abgestuften Drainageteppichen vor eindrin-
gendem Hangwasser zu schützen.
8.2.5 Bei hohem Grundwasserspiegel ist zwischen dem Untergrund und dem Damm eine
kapillarbrechende, filterstabile Flächendrainage einzubauen.
8.2.6 Beim Anschütten an einen bestehenden Damm ist zwischen dem bestehenden und
dem neuen Teil eine stufenförmige Verzahnung auszuführen. Besteht aufgrund von unterschiedlichen Durchlässigkeiten die Gefahr eines Aufstaus von Wasser zwischen dem bestehenden und dem neuen Teil, ist das Wasser mittels geeigneter Drainageschichten abzuleiten.
8.2.7 Wird die Belastung eines bestehenden Dammes erhöht (z.B. schwererer Oberbau,
grössere Verkehrsbelastung, höhere Geschwindigkeit, etc.), so ist dessen Sicherheit gegen Instabilität nachzuweisen.
8.3 Überwachung und Instandhaltung
8.3.1 Beim Anschütten an einen bestehenden Damm mit einem während der Bauarbeiten
in Betrieb stehenden Gleis ist dessen Stabilität mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen.
8.3.2 Überschreiten Böschungen eine Höhe von 6 m, so ist zu prüfen, ob für deren In-
standhaltung eine befahrbare Zwischenberme vorzusehen ist.
8.3.3 Böschungsbepflanzungen, welche die Sicherheit des Bahnbetriebes oder des In-
standhaltungspersonals beeinträchtigen, sind verboten. Die SN 671 560 ist zu beachten.
9 Einschnitte
9.1 Die Böschungsneigung von Einschnitten muss den geotechnischen Eigenschaften
des Erd- bzw. Felsmaterials Rechnung tragen. Im Falle von Erdmaterial ist eine maximale Böschungsneigung von 2:3 einzuhalten. Kann dieses Verhältnis nicht eingehalten werden, ist die Stabilität der Böschung nachzuweisen.
9.2 Wasserführende Anschnitte von Böschungen sind zur Verhinderung von Aus-
schwemmungen, Vernässung und Aufstau infolge Eisbildung mit geeigneten Massnahmen zu entwässern.
9.3 Ziff. 8.2.3 gilt sinngemäss.
Fortsetzung Blatt Nr. 13