Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 81Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 13

Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten

Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau

(AB 25)

10 Stützbauwerke

10.1 Allgemeines

10.1.1 Bei Stützbauwerken ist zwischen steifen und flexiblen Konstruktionen zu unterschei-

den. Unter steifen Stützbauwerken werden schub- und biegesteife Konstruktionen mit oder ohne rückwärtige Verankerung wie Schwergewichtsmauern, Winkelstützmauern, Stahlspundwände u. dgl. verstanden. Flexible Stützbauwerke sind begrenzt verformbare Boden-Element-Konstruktionen wie Raumgitterwände, gestapelte Drahtgitterbehälter (Steinkörbe, Gabionen), Bodenvernagelungen u. dgl., bei denen durch den Kraft- und Verformungsschluss zwischen Bewehrungen aus Stahl, Geokunststoffen, Bodennägeln, Drahtbehältern oder Stahlbetonfertigteilen und dem Boden ein selbststützender Verbund-Erdkörper entsteht.

10.1.2 Dauerhafte Stützbauwerke zur Sicherung des Eisenbahntrassees sind derart auszu-

bilden, dass Verformungen und Verschiebungen der Stützkonstruktion, die zu ungünstigen Veränderungen der Gleislage führen können, ausgeschlossen sind.

10.1.3 Flexible Konstruktionen sind wegen ihrer Nachgiebigkeit insbesondere für dauerhafte

Konstruktionen unter der Bahn in der Regel ungeeignet und nicht anzuwenden.

10.1.4 Im Lastabtragungsbereich von Bahnlasten, deren Ausbreitung ab der unteren Kante

des Schwellenkopfes vereinfachend unter 45° gegenüb er der Horizontalen angenommen werden darf, sind nur steife Stützbauwerke zulässig.

10.1.5 Die Bemessung von Stützbauwerken hat gemäss den SN 505 26011 bis 505 267 zu

erfolgen.

10.1.6 Für den Einsatz von Boden- und Felsankern gilt die ASTRA-Richtlinie "Boden- und

Felsanker"12.

10.1.7 Zur Verhinderung eines erdseitigen Wasserdruckes auf Stützbauwerke sind geeigne-

te Entwässerungsmassnahmen vorzusehen, die dauerhaft kontrolliert und unterhalten werden können.

10.2 Steife Stützbauwerke

10.2.1 Der anzusetzende Erddruck für die Bemessung von steifen Stützbauwerken richtet

sich unter anderem nach deren Steifigkeit, Verschieblichkeit, der Verdichtung der Hinterfüllung und der Nähe zu in Betrieb stehenden Gleisen.

10.2.2 Muss davon ausgegangen werden, dass sich der aktive Bruchzustand aufgrund der

grossen Steifigkeit und/oder behinderten Verschieblichkeit eines steifen Stützbauwerkes nur teilweise oder nicht einstellen kann, ist für dessen Bemessung ein erhöhter Erddruck anzusetzen (mindestens Mittelwert aus dem aktiven Erddruck und dem Erdruhedruck).

10.2.3 Bei einer vorgesehenen Verdichtung der Hinterfüllung hinter einem unverschieblichen

oder nahezu unverschieblichen Stützbauwerk ist für dessen Bemessung unter Berücksichtigung des Verdichtungsgrades der Verdichtungsdruck zu berücksichtigen.

11

Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

12

Richtlinie "Boden- und Felsanker", ASTRA 12005, Ausgabe 2007 V3.11

Fortsetzung Blatt Nr. 14