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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 14
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
10.2.4 Bei der Bemessung von steifen Stützbauwerken, die Bahnlasten tragen oder die nahe
an Bahngleisen liegen, ist jedenfalls mindestens ein erhöhter Erddruck anzusetzen (mindestens Mittelwert aus dem aktiven Erddruck und dem Erdruhedruck).
10.2.5 Die Sichtflächen von Stützmauern sind in der Regel mit einem Anzug zu gestalten.
10.2.6 Stützmauern sind, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, mit Geländern zu ver-
sehen. Geländer sind in der Regel entlang von Dienstwegen und begehbaren Fusswegen bei Absturzhöhen > 1.50 m vorzusehen. Die SN 640 56813 ist zu beachten.
11 Banketthalterungen
11.1 Allgemeines
11.1.1 Banketthalterungen sind konstruktive Halterungsmassnahmen zur dauerhaften Siche-
rung eines entlang der Planiekante verlaufenden, niedrigen Geländesprunges. Mit dem Einsatz von Banketthalterungen kann bei bestehenden Dämmen beispielsweise als Folge einer erforderlichen Vergrösserung der Schotterbettdicke die erforderliche Planiebreite ohne Veränderungen an der Dammgeometrie erreicht werden.
11.1.2 Als Banketthalterungen werden Konstruktionen wie Verpresspfähle oder Rammträger
mit Ausfachungen sowie erdseitig offene, mit Schotter- oder Geröll verfüllte Stahlgitterelemente u. dgl. verwendet.
11.1.3 Die unter Ziff. 0 aufgeführten steifen Stützbauwerke können zwar neben ihrer Haupt-
funktion, dem Stützen, zusätzlich auch die Funktion einer Banketthalterung haben, gelten aber nicht als Banketthalterungen.
11.1.4 Banketthalterungen dürfen nur bei bestehenden Dämmen im Zusammenhang mit
Erhaltungsvorhaben (vergleiche Ziff 1.2) eingesetzt werden.
11.1.5 Banketthalterungen dürfen nur oberhalb und keinesfalls unterhalb des vereinfachend
angenommenen Lastabtragungsbereiches von Bahnlasten gemäss Ziff. 10.1.4 eingesetzt werden.
11.2 Stabilität und Konstruktives
11.2.1 Die Höhe von Banketthalterungen darf maximal 1 m betragen.
11.2.2 Die Stabilität der Böschung, in der eine Banketthalterung fundiert wird, muss gewähr-
leistet sein.
11.2.3 Die Stabilität bestehender Böschungen, die steiler als 2:3 sind und in die eine Ban-
ketthalterung fundiert werden soll, ist nachzuweisen.
11.2.4 Banketthalterungen sind derart auszubilden, dass kein Wasser gestaut und innere
Erosion vermieden wird.
11.2.5 Elemente von Banketthalterungen, die aus Stahl bestehen, sind der vorausgesetzten
Nutzungsdauer entsprechend gegen Korrosion zu schützen.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 15