Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 83Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15

Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten

Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau

(AB 25)

12 Schutzbauten

12.1 Allgemeines

12.1.1 Drohenden Naturgefahren ist nach Möglichkeit durch eine entsprechende Wahl der

Linienführung auszuweichen.

12.1.2 Der Bahnkörper ist nach Möglichkeit gegen Gefährdungen wie Sturz (Steinschlag,

Blockschlag, Felssturz, Bergsturz, Eisschlag), Hochwasser und Murgang (Wellenschlag, Überschwemmung, Überflutung, Übermurung, Übersarung), Kolkbildung (Kolke, Seitenerosion), Lawinen (Fliesslawinen, Staublawinen, Gleitschnee), Schneeverwehungen, Rutschungen und Kriechhänge (permanente oder spontane Rutschungen, Hangmuren) etc. zu schützen.

12.1.3 Als Schutzbauten sind insbesondere Massnahmen denkbar wie Steinschlagschutz-

netze, Lawinenverbauungen, Schutzdämme (Leitdämme, Auffangdämme), Felsabdeckungen mittels aufgehängten Drahtgitternetzen, Blockwurf als Erosionsschutz und dgl.

12.1.4 Projektierung und Erstellung von Tragwerken im Zusammenhang mit Schutzbauten

gegen Naturgefahren haben basierend auf den Schweizer Tragwerksnormen

SN 505 26014 bis 505 267 zu erfolgen. Betreffend die Einwirkungen ist insbesondere auch die SN 505 261/1 zu beachten.

12.1.5 Als Grundlage für die Planung von Schutzbauten sind die Risiken der Naturgefahren

im Sinne einer Gefahrenbeurteilung möglichst genau und vollständig zu erfassen sowie zu bewerten.

12.1.6 Die Lage, Höhe und erforderliche Energieaufnahme von Schutzbauten zur Aufnahme

von Einwirkungen aus Sturzereignissen sind basierend auf einschlägigen Fachgutachten aufgrund von möglichen, abzudeckenden Sturzprozessen mit Flugbahnberechnungen unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und meteorologischer Aspekte zu bemessen.

12.2 Steinschlagschutznetze

12.2.1 Steinschlagschutznetze sind unter Beachtung der Richtlinie über die Typenprüfung

von Schutznetzen gegen Steinschlag15 und den entsprechenden Ergänzungen zu planen und zu erstellen.

12.2.2 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Steinschlagschutznetze verwendet werden,

die auf der "Typenliste Steinschlagverbauungen" des BAFU16 aufgeführt sind.

12.2.3 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Ankermörtel verwendet werden, die auf der

"Typenliste Ankermörtel" des BAFU aufgeführt sind.

12.2.4 Die Standorte von Steinschlagschutznetzen sind so zu wählen, dass die im Falle ei-

nes Ereignisses auslenkenden Teile (z.B. Pfosten, Netze) keinesfalls in das Lichtraumprofil der Bahn einragen oder Teile der festen Bahnanlagen (z.B. Fahrleitungsmasten) treffen können.

14

Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

15

Richtlinie über die Typenprüfung von Schutznetzen gegen Steinschlag, BAFU 2001, und entsprechende Ergänzungen 2006

16

Wird laufend angepasst, siehe Homepage BAFU (www.bafu.admin.ch)

Fortsetzung Blatt Nr. 16