Vorlage
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 83Fedlex · Vorlage
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
12 Schutzbauten
12.1 Allgemeines
12.1.1 Drohenden Naturgefahren ist nach Möglichkeit durch eine entsprechende Wahl der
Linienführung auszuweichen.
12.1.2 Der Bahnkörper ist nach Möglichkeit gegen Gefährdungen wie Sturz (Steinschlag,
Blockschlag, Felssturz, Bergsturz, Eisschlag), Hochwasser und Murgang (Wellenschlag, Überschwemmung, Überflutung, Übermurung, Übersarung), Kolkbildung (Kolke, Seitenerosion), Lawinen (Fliesslawinen, Staublawinen, Gleitschnee), Schneeverwehungen, Rutschungen und Kriechhänge (permanente oder spontane Rutschungen, Hangmuren) etc. zu schützen.
12.1.3 Als Schutzbauten sind insbesondere Massnahmen denkbar wie Steinschlagschutz-
netze, Lawinenverbauungen, Schutzdämme (Leitdämme, Auffangdämme), Felsabdeckungen mittels aufgehängten Drahtgitternetzen, Blockwurf als Erosionsschutz und dgl.
12.1.4 Projektierung und Erstellung von Tragwerken im Zusammenhang mit Schutzbauten
gegen Naturgefahren haben basierend auf den Schweizer Tragwerksnormen
SN 505 26014 bis 505 267 zu erfolgen. Betreffend die Einwirkungen ist insbesondere auch die SN 505 261/1 zu beachten.
12.1.5 Als Grundlage für die Planung von Schutzbauten sind die Risiken der Naturgefahren
im Sinne einer Gefahrenbeurteilung möglichst genau und vollständig zu erfassen sowie zu bewerten.
12.1.6 Die Lage, Höhe und erforderliche Energieaufnahme von Schutzbauten zur Aufnahme
von Einwirkungen aus Sturzereignissen sind basierend auf einschlägigen Fachgutachten aufgrund von möglichen, abzudeckenden Sturzprozessen mit Flugbahnberechnungen unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und meteorologischer Aspekte zu bemessen.
12.2 Steinschlagschutznetze
12.2.1 Steinschlagschutznetze sind unter Beachtung der Richtlinie über die Typenprüfung
von Schutznetzen gegen Steinschlag15 und den entsprechenden Ergänzungen zu planen und zu erstellen.
12.2.2 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Steinschlagschutznetze verwendet werden,
die auf der "Typenliste Steinschlagverbauungen" des BAFU16 aufgeführt sind.
12.2.3 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Ankermörtel verwendet werden, die auf der
"Typenliste Ankermörtel" des BAFU aufgeführt sind.
12.2.4 Die Standorte von Steinschlagschutznetzen sind so zu wählen, dass die im Falle ei-
nes Ereignisses auslenkenden Teile (z.B. Pfosten, Netze) keinesfalls in das Lichtraumprofil der Bahn einragen oder Teile der festen Bahnanlagen (z.B. Fahrleitungsmasten) treffen können.
14
Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
15
Richtlinie über die Typenprüfung von Schutznetzen gegen Steinschlag, BAFU 2001, und entsprechende Ergänzungen 2006
16
Wird laufend angepasst, siehe Homepage BAFU (www.bafu.admin.ch)
Fortsetzung Blatt Nr. 16