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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 16
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
12.3 Schutzdämme
12.3.1 Schutzdämme sind bezogen auf die individuellen, situativ gegebenen Anforderungen
konstruktiv zu gestalten und zu bemessen.
12.3.2 Die bergseitige Böschung von Auffangdämmen gegen Stein- und Blockschlag ist mit
Blöcken zu sichern und möglichst steil auszubilden, um ein Überrollen des Dammes zu erschweren.
12.4 Kolkschutz
12.4.1 Bei erhöhten Strömungsgeschwindigkeiten des Wassers (ca. ab v > 2 m/s) ist die
Stabilität der Sohle im Bereich der Fundation eines Bauwerkes (z.B. Bahnbrücke) bezüglich Erosionsgefahr zu überprüfen und gegebenenfalls mittels eines Kolkschutzes zu gewährleisten.
12.4.2 Um der erodierenden Schleppkraft des Wassers entgegenzuwirken, ist ein Kolk-
schutz aus einem Blockwurf mit einer darunterliegenden, das Auswaschen von Feinanteilen aus dem Untergrund unterbindenden Filterschicht vorzusehen.
12.5 Lawinen
12.5.1 Zu den baulichen Massnahmen gegen Lawinen gehören beispielsweise Stütz- und
Verwehungsverbauungen, Auffang-, Leit- und Ablenkdämme, Galerien, etc.
12.5.2 Für Stützverbauungen im Lawinenanbruchgebiet ist die technische Richtlinie und
Vollzugshilfe "Lawinenverbau im Anbruchgebiet", BAFU, 2007, zu beachten.
12.5.3 Es dürfen nur Stützwerke verwendet werden, die auf der "Typenliste Lawinenverbau-
ungen" des BAFU aufgeführt werden.
12.5.4 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Ankermörtel verwendet werden, die auf der
"Typenliste Ankermörtel" des BAFU aufgeführt sind.