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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 16

Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten

Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau

12.3 Schutzdämme

12.3.1 Schutzdämme sind bezogen auf die individuellen, situativ gegebenen Anforderungen

konstruktiv zu gestalten und zu bemessen.

12.3.2 Die bergseitige Böschung von Auffangdämmen gegen Stein- und Blockschlag ist mit

Blöcken zu sichern und möglichst steil auszubilden, um ein Überrollen des Dammes zu erschweren.

12.4 Kolkschutz

12.4.1 Bei erhöhten Strömungsgeschwindigkeiten des Wassers (ca. ab v > 2 m/s) ist die

Stabilität der Sohle im Bereich der Fundation eines Bauwerkes (z.B. Bahnbrücke) bezüglich Erosionsgefahr zu überprüfen und gegebenenfalls mittels eines Kolkschutzes zu gewährleisten.

12.4.2 Um der erodierenden Schleppkraft des Wassers entgegenzuwirken, ist ein Kolk-

schutz aus einem Blockwurf mit einer darunterliegenden, das Auswaschen von Feinanteilen aus dem Untergrund unterbindenden Filterschicht vorzusehen.

12.5 Lawinen

12.5.1 Zu den baulichen Massnahmen gegen Lawinen gehören beispielsweise Stütz- und

Verwehungsverbauungen, Auffang-, Leit- und Ablenkdämme, Galerien, etc.

12.5.2 Für Stützverbauungen im Lawinenanbruchgebiet ist die technische Richtlinie und

Vollzugshilfe "Lawinenverbau im Anbruchgebiet", BAFU, 2007, zu beachten.

12.5.3 Es dürfen nur Stützwerke verwendet werden, die auf der "Typenliste Lawinenverbau-

ungen" des BAFU aufgeführt werden.

12.5.4 Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Ankermörtel verwendet werden, die auf der

"Typenliste Ankermörtel" des BAFU aufgeführt sind.