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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1 N
Abschnitt: Oberbau
Artikel: Gleisbau und -material Ausgabe: 01.12.2002
N O R M A L S P U R
AB 31
1 Allgemeines (gilt sinngemäss auch für AB-EBV zu Art. 32)
1.1 Hinsichtlich der Wahl und der Verlegung des Oberbaumaterials sind die entspre-
chenden Vorgaben der AB-EBV zu Art. 16, 17, 26 und 32 mit zu berücksichtigen.
1.2 Bei Erlass oder Änderung der entsprechenden bahneigenen Reglemente bzw. Nor-
malien und Pflichtenhefte mit konzeptionellem Charakter sind diese dem Bundesamt für Verkehr (BAV) vorzulegen. Soweit es sicherheitsrelevante Bereiche betrifft, die in den vorliegenden AB-EBV geregelt werden, sind diese durch das BAV zu genehmigen.
1.3 Bei Einführung von neuen oberbautechnischen Parametern, Elementen, Komponen-
ten oder Verfahren stützt sich das technische Vorgehen auf folgende Stufen:
– Stufe Entwicklung
Nachweise aus Berechnungen, Laborversuchen und/oder Messungen im Gleis.
– Stufe Betriebserprobung
Werden für die Beurteilung der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des Verhaltens (z.B. Ermüdung bzw. Verschleiss) benötigt, ist eine im erforderlichen Ausmass und für eine aussagekräftige Dauer angelegte Betriebserprobung durchzuführen.
– Über die Notwendigkeit einer Betriebserprobung von sicherheitsrelevanten Parametern, Elementen, Komponenten oder Verfahren entscheidet das BAV.
– Die Betriebserprobung kann nur mit Einverständnis der betreffenden Bahnunternehmung resp. Infrastrukturbetreiberin durchgeführt werden.
– Stufe Anwenderfreigabe
Sind die sicherheitsrelevanten Nachweise und die Gebrauchstauglichkeit anhand der oben erwähnten Stufen ausreichend, werden die oberbautechnischen Parameter, Elemente, Komponenten oder Verfahren in Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte aufgenommen und vom BAV gemäss Ziff. 1.2 genehmigt (bei Bauelementen/Komponenten siehe Typenzulassung gemäss EBV Art. 7).
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