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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 N
Abschnitt: Oberbau
Ausgabe: 01.12.2002 Artikel: Gleisbau und -material Version 9.11.12
N O R M A L S P U R
(AB 31)
2 Belastungsannahme im Gleis
Der Gleisoberbau in durchgehenden Hauptgleisen mit Gemischtverkehr ist folgenden Kräften ausgesetzt:
2.1 Fahrzeugbedingte Lasten (siehe auch Art. 47 EBV)
Vertikallasten:
Achslast statisch UIC MB 700: 200 kN für Streckenklasse C 225 kN für Streckenklasse D Radlast quasistatisch Qqst max = 145 kN (UIC MB 518)
Radlast dynamisch Qqst dyn = 200 kN (UIC MB 518)
Spitzenwerte bei Unregelmässigkeiten am Rad oder auf der Schiene,
(Schlagbeanspruchung) Qmax bis 350 kN (ERRI D 170)
Horizontallasten:
P
Gleisverschiebekraft der Radsätze ( Σ Y)max 2m = α 10 + [kN]
3
P = Achslast
α = 0,85 Regelwert für die generelle Anwendung α = 1,0 Ausnahmewert, je nach Gleiskonstruktion sind besondere Abklärungen erforderlich
Im Bereich der Herzstückpartien von Weichen (ca. Länge der Radlenker) kann infolge der höheren Rahmensteifigkeit der Weichenkonstruktion eine Gleisverschiebekraft von maximal ΣYmax 2m = 25 + P/3 (Spitzenwert)
angenommen werden.
Führungskraft am Rad horizontal
quasistatisch (Yqst)max Grenzwert im Normalfall 60 kN
maximaler Grenzwert 70 kN
maximal (Spitzen) Ymax 120 – 140 kN (z.B. Radlenker) Bei Radien R < 250 m sind fallweise besondere Untersuchungen
erforderlich.
Längskräfte infolge Bremsen/Anfahren:
Vorbehältlich weiterer Erkenntnisse ist bei konventionellen Bremssystemen mit maximalen Zusatzkräften in der Grössenordnung von 100 kN/Schiene zu rechnen (ca. 6 oC). Die gegenseitige Beeinflussung einzelner Achsen ist dabei bis zu einem Abstand von ca. 20 m einzubeziehen.
Beim Einsatz von besonderen Bremssystemen – z.B. Wirbelstrombremsen – sind die zu berücksichtigenden Höchstkräfte aus der Annahme einer maximalen Verzögerung der Züge von 2,5 m/s2 bei voller Achslast abzuleiten. Die daraus entstehende Erwärmung der Schienen ist in der Stabilitätsrechnung des Gleises (siehe Abschnitt 5) mit zu berücksichtigen.
Fortsetzung Blatt 3 N