Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Aufgrund von Artikel 186 Absatz 4 BV übt der Bundesrat die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesrechts durch die Kantone aus. Absatz 2 von Artikel 138 statuiert keine über diese allgemeine verfassungsrechtliche Zuständigkeit hinausgehende Aufsichtspflichten oder Aufsichtsrechte des Bundes. Die Bestimmung macht lediglich deutlich, dass der Bund die Aufgabe der Oberaufsicht wahrnimmt. Dies wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass diejenige Verwaltungsstelle, welche vom Bundesrat mit der Ausübung der Oberaufsicht betraut wird, im Koordinationsorgan Einsitz nimmt. Gegenwärtig bildet das Bundesamt für Justiz die Oberaufsichtsbehörde für den Bereich der Geldspiele.

2. Abschnitt: Art. 139, Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden unten im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen sind darauf ausgerichtet, die Rechtssicherheit beim Übergang zur neuen Gesetzgebung und die Kontinuität der Durchführung der Spiele zu gewährleisten.

Art. 140 Spielbanken

Dieser Artikel legt fest, dass die Konzessionen, die nach dem bisherigen Recht für den Betrieb Spielbanken erteilt wurden, nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gültig bleiben. Ausserdem sieht der Artikel vor, dass die auf Grundlage des Spielbankengesetzes erteilten Konzessionen alle am gleichen Datum ablaufen, nämlich am 31. Dezember 2023. Für die zwei zuletzt erteilten Konzessionen bringt die Bestimmung keine Änderungen mit sich, da in der jeweiligen Konzessionsurkunde deren Gültigkeit bis zu diesem Datum vorgesehen ist. Was die zuvor erteilten Konzessionen betrifft, wird die Konzessionsdauer um höchstens eineinhalb Jahre verlängert. Mit diesem Vorgehen können die Konzessionen auf einheitliche Weise verlängert werden. Im Moment der Konzessionserneuerung wird eine Gesamtübersicht über den Schweizer Markt vorliegen. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Fälle schwerer Verstösse gegen die Gesetzgebung und die Konzession, bei denen die Konzession unverzüglich entzogen werden kann.

Im Weiteren sieht die Bestimmung ausdrücklich vor, dass das neue Recht für die bestehenden Spielbanken ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt. In den heute bereits bestehenden Konzessionsurkunden werden spätere Änderungen der geltenden Gesetzgebung ausdrücklich vorbehalten. Sie ermächtigen die ESBK, Anpassungen der Konzession vorzunehmen, die sich gegebenenfalls aufgrund dieser Änderungen als notwendig erweisen. Deshalb verstösst die sofortige Anwendung des neuen Rechts weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch verletzt sie wohlerworbene Rechte.

Das neue Gesetz bringt für den Betrieb der Spielbanken nur wenige Änderungen mit sich. Insbesondere werden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen und des Sozialkonzepts die derzeit geltenden Bestimmungen weitgehend übernommen. Aus diesem Grund erscheint eine Übergangsfrist von einem Jahr als ausreichend, um die Anpassungen vorzunehmen, die entsprechend dem neuen Gesetz notwendig sind. Abhängig von der Art der vorgenommenen Anpassungen müssen diese der ESBK zur Genehmigung oder